Ratgeber
Handyverbot an der Schule: Was in Ihrem Bundesland gilt
Ein bundesweites Handyverbot an Schulen gibt es nicht, jedes Land regelt die Frage selbst. Im Schuljahr 2026/27 schreiben acht Länder ihren Schulen ein Verbot der privaten Nutzung vor – meist für Grundschulen und jüngere Jahrgänge, in Hessen für alle Schulformen; Rheinland-Pfalz will im Februar 2027 folgen. In den übrigen Ländern legen die Schulen ihre Regeln selbst fest. Wo ein Verbot gilt, darf das Handy in der Regel mit, bleibt aber ausgeschaltet in der Tasche.

Ob ein Kind sein Handy in der Pause benutzen darf, hängt seit zwei Jahren immer stärker vom Bundesland ab. Schulrecht ist Ländersache, und die Länder haben sehr unterschiedlich reagiert: mit Gesetzen, Erlassen, Pflichten zu Schulregeln oder Empfehlungen. Die Übersicht zeigt den Stand zum Schuljahr 2026/27, mit Quelle für jedes Land.
Verbreiteter IrrtumHandyverbot heißt, dass das Handy zu Hause bleiben muss
Was stimmtIn den Ländern mit Verbot dürfen Kinder ihr Handy in der Regel mitbringen. Untersagt ist die private Nutzung – das Gerät bleibt ausgeschaltet in Tasche oder Schließfach.
Die Regeln der 16 Länder
Die Tabelle unterscheidet, wer entscheidet: das Land für alle Schulen oder jede Schule selbst. Wo das Land nur einen Rahmen setzt, steht das Genauere in der Schul- oder Hausordnung Ihrer Schule.
| Land | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | kein pauschales Verbot; jede Schule muss bis zum Schuljahr 2026/27 verbindliche Regeln in der Schulordnung haben | § 23 Abs. 2b Schulgesetz, beschlossen im Dezember 2025 |
| Bayern | private Nutzung bis einschließlich Jahrgangsstufe 7 an allen Schularten untersagt; ab Jahrgangsstufe 8 eigene Schulregeln möglich | Art. 56 Abs. 5 BayEUG, neu gefasst zum Schuljahr 2026/27 |
| Berlin | kein landesweites Verbot; jede Schule regelt die Nutzung in ihrer Hausordnung | Schulkonferenz |
| Brandenburg | Jahrgangsstufen 1 bis 6 an Grund- und Förderschulen: Geräte im Unterricht ausgeschaltet und weggepackt | Verwaltungsvorschrift Schulbetrieb, seit 2025/26 |
| Bremen | Stadt Bremen: an Grundschulen und in der Sekundarstufe I bleibt das Gerät ausgeschaltet in der Tasche | Bildungsbehörde, seit 1. Juni 2025 |
| Hamburg | kein landesweites Verbot; Schulen sollen verbindliche Regeln aufstellen | gemeinsame Empfehlungen mit Niedersachsen |
| Hessen | private Nutzung an allen Schulen grundsätzlich unzulässig; weiterführende Schulen können Bereiche freigeben, etwa für die Oberstufe | § 69 Abs. 7 Schulgesetz, seit 2025/26 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Empfehlung: Klassen 1 bis 6 nutzen im Unterricht, auf dem Schulhof und bei Schulveranstaltungen keine privaten Smartphones; die Schulen setzen eigene Regeln | Richtlinien des Bildungsministeriums 2025/26 |
| Niedersachsen | kein generelles Verbot; Schulen sollen verbindliche Regeln entwickeln | Empfehlungen „Analog. Digital. Miteinander.“ |
| Nordrhein-Westfalen | kein landesweites Verbot; Schulen sollten bis Herbst 2025 Regeln in die Schulordnung aufnehmen; Empfehlung für Grundschulen: keine private Nutzung | Schulkonferenz nach § 65 Schulgesetz |
| Rheinland-Pfalz | Verbot der privaten Nutzung bis Klasse 10 für den ganzen Schultag geplant, Start angestrebt zum 1. Februar 2027 | Ankündigung der Bildungsministerin, August 2026 |
| Saarland | Grundschulen und Primarstufe der Förderschulen: private Nutzung von Handys und Smartwatches grundsätzlich untersagt | landesweite Regelung seit 2025/26 |
| Sachsen | seit 1. Februar 2026 Verbot an Grundschulen und in der Primarstufe; seit dem Schuljahr 2026/27 auch an weiterführenden Schulen bis Klasse 8 | Kultusministerium |
| Sachsen-Anhalt | kein Verbot; Schulen entscheiden selbst, unterstützt durch Handreichung und Regelbaukasten | Handreichung „Zwischen Schutzraum und Lernraum“, Juni 2026 |
| Schleswig-Holstein | Klassen 1 bis 9: Nutzung nur im Unterricht mit Erlaubnis oder im Notfall, sonst ausgeschaltet in der Tasche | Erlass, seit 1. August 2025 |
| Thüringen | Grundschulen sowie Gemeinschafts- und Förderschulen mit Primarstufe: private Nutzung in Unterricht, Pausen und Hort grundsätzlich untersagt | § 30 Abs. 3a Schulgesetz, Schreiben vom August 2025 |
Ohne landesweites Verbot ist nicht alles erlaubt. In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen muss jede Schule verbindliche Regeln haben, und auch in den übrigen Ländern kann die Hausordnung die Nutzung einschränken. Fragen Sie im Zweifel im Sekretariat nach der aktuellen Fassung.
Was ein Verbot regelt – und was nicht
- Mitbringen ja, nutzen nein: In Hessen ist das Mitführen ausdrücklich erlaubt, in Bremen und Schleswig-Holstein bleibt das Gerät ausgeschaltet in der Tasche.
- Smartwatches zählen mit: Hessen, Bayern, Brandenburg, das Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen nennen Uhren ausdrücklich, Bayern auch smarte Ohrhörer, sobald sie Nachrichten anzeigen oder ins Internet gehen. Eine Kinder-Smartwatch ist deshalb kein Ausweg aus dem Verbot.
- Ausnahmen: Erlaubt bleibt die Nutzung im Unterricht, wenn die Lehrkraft sie anordnet, aus medizinischen Gründen und im Notfall. Brandenburg nennt als Beispiel Apps zur Diabetes-Kontrolle; in Hessen genehmigt die Schulleitung solche Ausnahmen.
- Ältere Jahrgänge: Wo das Verbot nicht alle Klassen erfasst, regeln die Schulen den Rest. In Bayern dürfen Schulen ab Jahrgangsstufe 8 eigene Freiräume schaffen, in Hessen können weiterführende Schulen bestimmte Bereiche freigeben.
- Nicht geregelt: der Schulweg, die Zeit nach Schulschluss und der Klassenchat am Abend. Dort gelten die Regeln der Familie.
Was Eltern jetzt klären sollten
Erreichbarkeit im Notfall
Der Weg in dringenden Fällen führt über das Sekretariat. Vereinbaren Sie mit Ihrem Kind, dass es im Notfall eine Lehrkraft anspricht, und speichern Sie die Nummer der Schule. Ein ausgeschaltetes Handy lässt sich übrigens auch nicht orten. Wer den Schulweg im Blick behalten will, vereinbart mit dem Kind, dass es das Gerät nach Schulschluss wieder einschaltet.
Wenn das Handy eingezogen wird
Verstößt Ihr Kind gegen die Regeln, darf die Lehrkraft das Gerät vorübergehend einbehalten. In Bayern liegt die Dauer im pädagogischen Ermessen und muss verhältnismäßig sein, in Hessen soll das Gerät möglichst am selben Tag zurückgegeben werden. In Nordrhein-Westfalen gilt die Wegnahme als erzieherische Maßnahme nach dem Schulgesetz. Ob Eltern das Gerät abholen müssen, steht in der Schulordnung.
Gegen Ihren Willen und den Ihres Kindes dürfen Lehrkräfte das Handy weder durchsuchen noch einsehen. Darauf weist das bayerische Kultusministerium ausdrücklich hin, und selbst eine pauschale Einwilligung der Eltern hält es für unwirksam. Geht ein einbehaltenes Gerät kaputt, haftet in Bayern grundsätzlich der Freistaat, die Lehrkraft selbst nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für private Geräte haftet die Schule nach den Hinweisen des hessischen Kultusministeriums dagegen nicht. Ob ein teures Smartphone abgesichert ist, klären Sie besser vorher, etwa mit Blick auf eine Handyversicherung.
Ausnahmen beantragen
Braucht Ihr Kind das Handy etwa für einen Glukosesensor, beantragen Sie die Ausnahme schriftlich bei der Schulleitung, am besten mit ärztlicher Bescheinigung. Die Verbotsregeln der Länder sehen solche medizinischen Ausnahmen vor. Halten Sie fest, wer das Gerät im Unterricht sehen darf, damit es nicht zu Missverständnissen mit Vertretungslehrkräften kommt.
Fragen für den Elternabend
- Wo bleiben die Geräte während des Schultags – in der Tasche, im Fach oder in einem Handyschrank?
- Zählen Smartwatches und Ohrhörer mit, und gilt die Regel auch im Ganztag und im Hort?
- Wie erreichen Eltern ihr Kind in dringenden Fällen, und wie meldet sich das Kind?
- Was passiert bei einem Verstoß, und wann gibt die Schule ein eingezogenes Gerät zurück?
- Welche Regeln gelten auf Ausflügen und Klassenfahrten?
Was Fachleute empfehlen
Die Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ hat ihre Empfehlungen im Juni 2026 der Bundesbildungsministerin übergeben. Darin rät sie, die private Nutzung an Grundschulen und bis einschließlich Klasse 7 bundesweit einheitlich zu untersagen und in den Schulgesetzen zu verankern. Ab Klasse 8 sollen Schulen verpflichtet werden, mit den Schülerinnen und Schülern verbindliche Nutzungskonzepte zu erarbeiten. Die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina geht in einem Diskussionspapier vom August 2025 weiter: Smartphones sollen in Kitas und Schulen bis einschließlich Klasse 10 nicht zugelassen werden.
Aufschlussreich ist die Haltung der Jugendlichen selbst. Bei der Beteiligung der Kommission sprachen sich 64 Prozent der befragten Kinder und Jugendlichen für ein Verbot der privaten Nutzung in der Grundschule aus. 17 Prozent hielten ein Verbot bis Klasse 10 für tragbar. Ebenso viele lehnten ein Verbot grundsätzlich ab und wünschten sich Regeln vor allem für den Unterricht. Die Kommission schlägt vor, Lernerfolg, Schulklima und Mobbingfälle jährlich zu erheben, um nach fünf Jahren zu beurteilen, ob sich messbar etwas verändert hat.

Zu Hause anknüpfen
Ein Verbot in der Schule beantwortet nicht die Frage, wann ein Kind ein eigenes Smartphone braucht. Empfehlungen und einen Stufenplan bietet der Ratgeber Handy ab welchem Alter. Für die Zeit nach der Schule helfen feste Absprachen und die Einstellungen der Kindersicherung; wie viel Bildschirmzeit unauffällig ist, steht im Ratgeber Bildschirmzeit.
Wer für den Schulweg nur Erreichbarkeit braucht, kommt mit einem Tastenhandy oder einem eingeschränkten Gerät aus – die Schulregeln gelten für beide genauso. Welche Modelle sich eignen, zeigt die Kaufberatung Kinderhandy, passende Tarife stehen unter Handyvertrag für Kinder. Weitere Themen rund um Familie und Sicherheit sammelt die Übersicht der Ratgeber.
Quellen und Stand
- Bayern, Staatsministerium für Unterricht und Kultus: Private Nutzung digitaler Endgeräte in Schulen – Art. 56 Abs. 5 BayEUG, Einbehalten, Durchsuchen, Haftung, Notfälle; Stand September 2026
- Baden-Württemberg, Kultusministerium: Handyregeln an Schulen
- Brandenburg, Bildungsministerium: Ausschalten, wegpacken: Klare Rechtsgrundlage zu privaten Handys an Grund- und Förderschulen
- Bremen, Pressestelle des Senats: Bildungsbehörde führt Handyverbot an Schulen ein
- Hessen, Kultusministerium: Smartphone-Schutzzonen – § 69 Abs. 7 HSchG, Ausnahmen, Wegnahme
- Mecklenburg-Vorpommern, Bildungsministerium: Neuerungen und Verbesserungen zum Schuljahr 2025/2026
- Niedersachsen, Kultusministerium: Gemeinsame Regeln zur Handynutzung an Schulen mit Hamburg
- Nordrhein-Westfalen, Schulministerium: Nutzung von Handys und Smartwatches in der Schule
- evangelisch.de: Handyverbot an Schulen: jetzt auch in Rheinland-Pfalz – Ankündigung vom 7. August 2026
- Saarland, Bildungsministerium: Klare Regeln für Mobiltelefone und Smartwatches an Grundschulen
- Sachsen, Kultusministerium: Pressemitteilung vom 24. Juni 2026 – Verbot an Grundschulen, Ausweitung bis Klasse 8
- Sachsen-Anhalt, Bildungsministerium: Neue Handreichung und Online-Tool für den Umgang mit Smartphones in Schulen
- Schleswig-Holstein, Bildungsministerium: Erlass zur Nutzung digitaler Endgeräte
- bildungsklick: Schreiben zur Handynutzung an Thüringer Schulen versandt – Thüringer Bildungsministerium, 7. August 2025
- ZDFheute: Mehr Handyverbote an Schulen: Diese Regeln gelten jetzt in den Bundesländern – Berlin und Länderüberblick
- Bundesbildungsministerium: Handlungsempfehlungen der Expertenkommission, Langfassung – Empfehlung HE 16, Jugendbeteiligung
- Leopoldina: Altersgrenzen für Social Media: Diskussionspapier empfiehlt besseren Schutz – 13. August 2025
Geprüft am 4. Oktober 2026. Die Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist die aktuelle Schul- oder Hausordnung Ihrer Schule.
Häufige Fragen
Darf mein Kind von der Schule aus mit dem eigenen Handy anrufen, wenn es krank wird?
In der Regel nicht – der Weg führt über das Sekretariat, das die Eltern über die hinterlegten Notfallnummern verständigt. Das bayerische Kultusministerium betont, dass die Alarmierungskette nie über die privaten Smartphones der Kinder läuft. Hinterlegen Sie deshalb aktuelle Nummern bei der Schule und melden Sie Änderungen sofort.
Gilt das Verbot auch auf Klassenfahrten und Ausflügen?
In Bayern und Mecklenburg-Vorpommern nennen die Regeln schulische Veranstaltungen ausdrücklich, und auch sonst gelten Schulregeln meist für alle Schulveranstaltungen. Auf Klassenfahrten legt die Schule oft eigene Zeiten fest, zu denen Kinder zu Hause anrufen dürfen. Die Einzelheiten stehen im Elternbrief zur Fahrt.
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