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Handyvertrag kündigen: Frist berechnen und richtig kündigen

Zum Ende der Mindestlaufzeit gilt die Frist aus Ihrem Vertrag. In Geschäftsbedingungen darf sie seit März 2022 höchstens einen Monat betragen; Telekom, Vodafone und congstar nennen in ihren Produktinformationsblättern genau einen Monat. Verpassen Sie den Termin, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und ist jederzeit mit einem Monat Frist kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG). Kündigen können Sie in Textform oder über den Kündigungsbutton auf der Website des Anbieters (§ 312k BGB); entscheidend ist, dass die Kündigung rechtzeitig ankommt.

Von Geprüft am 8 Min. Lesezeit

Mann sitzt am Küchentisch mit Füller über einem leeren Blatt Papier, daneben ein Briefumschlag, ein umgedrehtes Smartphone und Kaffee
KI-generiert

Kaum ein Vertrag wird so oft gekündigt wie der Handyvertrag, und um kaum einen kursieren so viele veraltete Regeln. Seit dem 1. Dezember 2021 gilt das neue Telekommunikationsgesetz, seit dem 1. März 2022 eine Obergrenze für Kündigungsfristen in Geschäftsbedingungen. Der Rechner zeigt, bis wann Sie kündigen müssen – oder wann Ihr Vertrag endet, wenn Sie heute kündigen.

Kündigungsrechner

Bis wann muss ich kündigen?

Für Verträge von Verbrauchern ab Dezember 2021. Gerechnet wird im Browser, nichts wird übertragen.

So rechnet der Kündigungsrechner

Der Rechner braucht drei Angaben: den Vertragsbeginn, die Mindestlaufzeit und die Kündigungsfrist aus dem Vertrag. Das Ende der Mindestlaufzeit ergibt sich aus dem Vertragsbeginn plus der Laufzeit in Monaten, minus einen Tag. Der späteste Kündigungstag liegt eine Frist vor diesem Ende. Ist er schon vorbei, rechnet der Rechner vom heutigen Tag aus: Der Vertrag endet dann eine Frist nach dem Eingang der Kündigung, höchstens einen Monat später, aber nicht vor dem Ende der Mindestlaufzeit.

Drei Beispiele mit 24 Monaten Mindestlaufzeit und einem Monat Kündigungsfrist, gerechnet am 4. Oktober 2026
VertragsbeginnEnde der MindestlaufzeitSpätester KündigungstagVertragsende bei Kündigung am 4. Oktober 2026
10. März 20259. März 20279. Februar 20279. März 2027
20. Oktober 202419. Oktober 202619. September 2026, verpasst4. November 2026
1. Oktober 202430. September 202630. August 2026, abgelaufen4. November 2026

Die zweite Zeile ist der häufigste Fall: Die Frist ist um zwei Wochen verpasst. Früher hätte das ein weiteres Jahr gekostet, heute gut zwei Wochen. Lassen Sie sich das Vertragsende in diesem Fall vom Anbieter bestätigen, denn maßgeblich ist, wie er die Frist berechnet.

Kündigungstermine an einem BeispielZeitleiste: 10. März 2025 – Vertragsbeginn: Ab der Freischaltung laufen die 24 Monate Mindestlaufzeit.; 9. Februar 2027 – Spätester Kündigungstag: An diesem Tag muss die Kündigung beim Anbieter eingegangen sein.; 9. März 2027 – Ende der Mindestlaufzeit: Bei rechtzeitiger Kündigung endet der Vertrag an diesem Tag.; ab 10. März 2027 – Unbestimmte Laufzeit: Ohne Kündigung läuft der Vertrag weiter, kündbar jederzeit mit einem Monat Frist.; Vertragsende plus ein Monat – Rufnummer sichern: Bis dahin lässt sich die Mitnahme der Nummer noch beantragen.Kündigungstermine an einem BeispielVertragsbeginn 10. März 2025, 24 Monate Mindestlaufzeit, ein Monat Kündigungsfrist10. März 2025VertragsbeginnAb der Freischaltunglaufen die 24 MonateMindestlaufzeit.9. Februar 2027SpätesterKündigungstagAn diesem Tag mussdie Kündigung beimAnbieter eingegangensein.9. März 2027Ende derMindestlaufzeitBei rechtzeitigerKündigung endet derVertrag an diesemTag.ab 10. März 2027Unbestimmte LaufzeitOhne Kündigung läuftder Vertrag weiter,kündbar jederzeit miteinem Monat Frist.Vertragsende plus ein MonatRufnummer sichernBis dahin lässt sichdie Mitnahme derNummer nochbeantragen.Quelle: § 56 und § 59 TKG, Rechenweg des Kündigungsrechners; eigene Darstellung, Stand Oktober 2026
Wer den 9. Februar 2027 verpasst, ist nicht ein weiteres Jahr gebunden, sondern kann danach jederzeit mit einem Monat Frist kündigen.

Der Rechner hat Grenzen. Bei Flex-Tarifen mit zwei Wochen Frist zum Monatsende, etwa der congstar Allnet Flat Flex oder fraenk, endet der Vertrag erst am Ende des Monats. Der Rechner zeigt dort nur den Tag, an dem die zwei Wochen ablaufen. Haben Sie den Vertrag zwischendurch verlängert oder mit neuer Laufzeit den Tarif gewechselt, zählt der Beginn der neuen Laufzeit. Und fällt der letzte Tag auf ein Wochenende, rechnen Sie nicht mit einem Aufschub, sondern schicken die Kündigung so ab, dass sie einige Tage vorher ankommt.

Verbreiteter IrrtumWer die Kündigungsfrist verpasst, hängt ein weiteres Jahr fest

Was stimmtSeit dem 1. Dezember 2021 läuft ein Vertrag nach der Mindestlaufzeit nur noch auf unbestimmte Zeit weiter und ist jederzeit mit einem Monat Frist kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG). Das gilt auch für ältere Verträge, deren Mindestlaufzeit abgelaufen ist.

Welche Frist in Ihrem Vertrag steht

Die oft zitierte Frist von drei Monaten stammt aus alten Verträgen. Seit dem 1. März 2022 darf eine Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht länger sein als ein Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit (§ 309 Nr. 9 BGB, für Verträge ab diesem Tag). Weil die Mindestlaufzeit höchstens 24 Monate beträgt (§ 56 Abs. 1 TKG), sind alle älteren Verträge längst aus der Erstlaufzeit heraus und damit monatlich kündbar. Die Produktinformationsblätter großer Anbieter bestätigen das:

Kündigungsfristen laut Produktinformationsblatt, eigene Zusammenstellung, Stand 4. Oktober 2026
TarifMindestlaufzeitFrist zum LaufzeitendeDanach
Telekom MagentaMobil XS und M24 Monateein Monatjederzeit mit einem Monat
Telekom MagentaMobil M Flexkeine–einen Monat
Vodafone Mobil XS24 Monateein Monatjederzeit mit einem Monat
congstar Allnet Flat XS24 Monateein Monatjederzeit mit einem Monat
congstar Allnet Flat XS Flex und fraenkkeine–zwei Wochen zum Ende jedes Monats
o2 Mobile Unlimited M Flexkeine–jederzeit mit einem Monat

Ihre eigenen Daten finden Sie auf der Rechnung. Dort müssen das aktuelle Ende der Mindestlaufzeit, die Kündigungsfrist und der letzte Tag stehen, an dem die Kündigung eingehen muss – das verlangt die Transparenzverordnung, wie Bundesnetzagentur und Verbraucherzentralen erklären. Dieselben Angaben enthält die Vertragszusammenfassung, die Sie vor Vertragsschluss bekommen (§ 54 Abs. 3 TKG). Vor einer stillschweigenden Verlängerung muss der Anbieter Sie zudem rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger auf die Verlängerung und Ihr Kündigungsrecht hinweisen (§ 56 Abs. 3 TKG).

Kündigen per Button, Brief oder E-Mail

Können Verbraucher einen Vertrag auf der Website eines Anbieters abschließen, muss es dort auch einen Kündigungsbutton geben (§ 312k BGB). Er ist mit „Verträge hier kündigen“ oder ähnlich eindeutig beschriftet und führt zu einer Bestätigungsseite mit der Schaltfläche „jetzt kündigen“. Danach muss der Anbieter Inhalt, Datum und Uhrzeit des Eingangs sowie das Vertragsende sofort per E-Mail bestätigen. Es wird vermutet, dass die Kündigung unmittelbar nach dem Absenden zugegangen ist; speichern Sie die Bestätigungsseite trotzdem als PDF oder Bildschirmfoto.

Fehlt der Button oder ist er nicht leicht zugänglich, dürfen Sie den Vertrag jederzeit ohne Frist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Daneben bleibt die Kündigung in Textform per Brief, Fax oder E-Mail. Den Zugang belegen Sie am sichersten mit Einwurfeinschreiben oder Fax mit Sendebericht; eine Kündigung am Telefon ist schwer zu beweisen. Wechseln Sie ohnehin den Anbieter, kann auch der neue Anbieter für Sie kündigen, das empfehlen Bundesnetzagentur und Verbraucherzentralen beim Wechsel.

Vorlage für die Kündigung

Kündigung meines Mobilfunkvertrags

Kundennummer: … – Rufnummer: … – Vertragsinhaber: Vorname Name, Anschrift, Geburtsdatum

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich den oben genannten Vertrag fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Datum des Vertragsendes in Textform.

Optional: Meine Rufnummer möchte ich zu einem anderen Anbieter mitnehmen; den Auftrag dazu erteilt mein neuer Anbieter.

Optional bei Prepaid: Bitte erstatten Sie mir das Restguthaben nach § 64 Abs. 4 TKG auf folgendes Konto: IBAN …

Ort, Datum, Vorname Name

Für eine außerordentliche Kündigung ersetzen Sie den ersten Satz durch den Grund, etwa: „… kündige ich den Vertrag außerordentlich nach § 57 Abs. 1 TKG wegen der angekündigten Vertragsänderung.“ Die Vorlage ist eine Formulierungshilfe und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Vorzeitig raus: vier Gründe mit Gesetz

Innerhalb der Mindestlaufzeit kommen Sie nur mit einem Sonderkündigungsrecht heraus. Ein günstigeres Angebot anderswo ist kein solcher Grund. Diese vier Gründe tragen:

Vertragsänderung oder Preiserhöhung

Ändert der Anbieter den Vertrag einseitig zu Ihrem Nachteil, können Sie ohne Frist und ohne Kosten kündigen, innerhalb von drei Monaten nach seiner Mitteilung (§ 57 Abs. 1 TKG). Mehr unter Preiserhöhung und Sonderkündigung.

Zu langsames mobiles Internet

Seit dem 20. April 2026 gibt es ein amtliches Nachweisverfahren für den Mobilfunk. Mit Messprotokoll dürfen Sie mindern oder außerordentlich kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG).

Umzug ohne Versorgung

Bietet der Anbieter seine Leistung am neuen Wohnsitz nicht an, gilt eine Frist von einem Monat (§ 60 Abs. 2 TKG). Bei einem bundesweiten Mobilfunknetz greift das selten.

Fehlender Kündigungsbutton

Stellt der Anbieter den Button nicht bereit, obwohl er online Verträge abschließt, ist der Vertrag jederzeit fristlos kündbar (§ 312k Abs. 6 BGB).

So funktioniert der Nachweis für langsames Netz

Mit der Allgemeinverfügung Nr. 35/2026 hat die Bundesnetzagentur festgelegt, ab wann mobiles Internet zu langsam ist. Gemessen wird mit der kostenlosen App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“: höchstens 30 Messungen an höchstens fünf Tagen innerhalb von 14 Kalendertagen, je Tag höchstens sechs. Zwischen zwei Messungen liegen mindestens fünf Minuten, zwischen der dritten und vierten Messung eines Tages mindestens drei Stunden. Gemessen wird im Freien, ohne Handyhülle, an einem festen Ort, mit mindestens 4G und ohne gleichzeitiges Telefonat.

Eine Minderleistung liegt vor, wenn an mindestens drei von fünf Messtagen nicht ein einziges Mal ein bestimmter Anteil der vertraglich vereinbarten geschätzten Maximalgeschwindigkeit erreicht wird. Wie hoch der Anteil ist, hängt von der Haushaltsdichte in dem 300 mal 300 Meter großen Rasterfeld ab, in dem Sie messen:

Schwellen für den Download nach Verfügung 35/2026, für den Upload gelten dieselben Anteile; eigene Rechnung, Stand Oktober 2026
Haushaltsdichte am MessortAnteilTarif mit 50 Mbit/sTarif mit 300 Mbit/s
hoch25 %12,5 Mbit/s75 Mbit/s
mittel15 %7,5 Mbit/s45 Mbit/s
gering10 %5 Mbit/s30 Mbit/s

Die geschätzte Maximalgeschwindigkeit steht im Produktinformationsblatt und in der Vertragszusammenfassung. Das Messprotokoll sollte bei der Vorlage nicht älter als vier Wochen sein; kann der Anbieter nicht abhelfen, dürfen Sie außerordentlich kündigen. Für stationär genutzte Mobilfunkanschlüsse, etwa als Ersatz für DSL, gilt diese App noch nicht. Was die Versorgungskarten über Ihren Ort sagen, zeigt die Seite Netzabdeckung.

Nach der Kündigung: Nummer, Guthaben, Gerät

  • Rufnummer: Die Mitnahme können Sie noch bis einen Monat nach Vertragsende beantragen (§ 59 Abs. 6 TKG); viele Verträge erlauben laut Bundesnetzagentur 90 Tage. Den Ablauf erklärt Rufnummer mitnehmen.
  • Prepaid-Guthaben: Bei Vertragsende muss der Anbieter das Restguthaben auf Anfrage erstatten (§ 64 Abs. 4 TKG), siehe Prepaid-Karten.
  • Handy in Raten: Eine Ratenzahlung für das Gerät endet bei Vodafone und o2 nicht mit dem Tarif. Was das bedeutet, steht unter Handyvertrag mit Handy.
  • Rückholangebote: Wer einem neuen Angebot zustimmt, beginnt meist eine neue Mindestlaufzeit. Am Telefon geschlossene Verträge werden erst wirksam, wenn Sie sie nach Erhalt der Vertragszusammenfassung in Textform genehmigen (§ 54 Abs. 3 TKG). Wann eine Verlängerung sinnvoll ist, klärt Vertragsverlängerung.

Wer bleiben will, nutzt die Bestpreisberatung: Anbieter müssen Sie mindestens einmal im Jahr über den für Sie besten Tarif informieren (§ 57 Abs. 3 TKG). Bei Streit beraten die Verbraucherzentralen, und die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur vermittelt außergerichtlich (§ 68 TKG).

Frau steckt im Flur einen Briefumschlag in ihre Handtasche, auf der Kommode liegen Schlüssel und ein umgedrehtes Smartphone
Mit einem Einwurfeinschreiben lässt sich belegen, dass die Kündigung rechtzeitig angekommen ist. KI-generiert

Verpasst heißt nicht gebunden

Nach der Mindestlaufzeit ist jeder Handyvertrag mit einem Monat Frist kündbar, und die Nummer nehmen Sie kostenlos mit.

Quellen und Stand

Geprüft am 4. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Muss ich in der Kündigung einen Grund angeben?

Für die ordentliche Kündigung nicht. Einen Grund nennen Sie nur bei einer außerordentlichen Kündigung, etwa wegen einer Vertragsänderung nach § 57 Abs. 1 TKG oder mit einem Messprotokoll wegen zu langsamen Netzes. Dann gehört der Grund ausdrücklich in das Schreiben.

Kann der Anbieter meine Kündigung ablehnen?

Eine fristgerechte Kündigung muss der Anbieter nicht annehmen, sie wirkt mit dem Zugang. Er kann höchstens bestreiten, dass sie rechtzeitig angekommen ist, deshalb zählt der Nachweis. Anrufe mit Rückholangeboten danach müssen Sie nicht annehmen.

Was mache ich, wenn keine Kündigungsbestätigung kommt?

Haken Sie nach etwa einer Woche schriftlich nach und verweisen Sie auf Ihren Nachweis, etwa den Einlieferungsbeleg oder den Sendebericht. Beim Kündigungsbutton muss die Bestätigung sofort per E-Mail kommen (§ 312k Abs. 4 BGB). Hilft das nicht, beraten die Verbraucherzentralen, und die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur vermittelt.

Passt dazu

  • Tarife Handyvertrag mit Handy

    Telekom steckt das Gerät in den Monatspreis, Vodafone und o2 in Raten, die den Tarif überdauern können.

  • Tarife Ohne Laufzeit

    Telekom, o2 und congstar verlangen für Flex keinen höheren Monatspreis – der Aufpreis steckt woanders.

  • Tarife klarmobil

    „5G im top D-Netz“ heißt bei den Allnet Flats Vodafone – verlässlich steht das Netz nur im PIB.

  • Ratgeber Phishing und Smishing

    Laut BSI reicht schlechtes Deutsch als Merkmal oft nicht mehr – eine Regel schützt trotzdem.