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Handyvertrag kündigen: Frist berechnen und richtig kündigen
Zum Ende der Mindestlaufzeit gilt die Frist aus Ihrem Vertrag. In Geschäftsbedingungen darf sie seit März 2022 höchstens einen Monat betragen; Telekom, Vodafone und congstar nennen in ihren Produktinformationsblättern genau einen Monat. Verpassen Sie den Termin, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und ist jederzeit mit einem Monat Frist kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG). Kündigen können Sie in Textform oder über den Kündigungsbutton auf der Website des Anbieters (§ 312k BGB); entscheidend ist, dass die Kündigung rechtzeitig ankommt.

Kaum ein Vertrag wird so oft gekündigt wie der Handyvertrag, und um kaum einen kursieren so viele veraltete Regeln. Seit dem 1. Dezember 2021 gilt das neue Telekommunikationsgesetz, seit dem 1. März 2022 eine Obergrenze für Kündigungsfristen in Geschäftsbedingungen. Der Rechner zeigt, bis wann Sie kündigen müssen – oder wann Ihr Vertrag endet, wenn Sie heute kündigen.
Kündigungsrechner
Bis wann muss ich kündigen?
Für Verträge von Verbrauchern ab Dezember 2021. Gerechnet wird im Browser, nichts wird übertragen.
Maßgeblich sind die Angaben in Ihrem Vertrag. Die Kündigung muss beim Anbieter vor Fristablauf eingehen; online geht das über den Kündigungsknopf auf der Website des Anbieters.
So rechnet der Kündigungsrechner
Der Rechner braucht drei Angaben: den Vertragsbeginn, die Mindestlaufzeit und die Kündigungsfrist aus dem Vertrag. Das Ende der Mindestlaufzeit ergibt sich aus dem Vertragsbeginn plus der Laufzeit in Monaten, minus einen Tag. Der späteste Kündigungstag liegt eine Frist vor diesem Ende. Ist er schon vorbei, rechnet der Rechner vom heutigen Tag aus: Der Vertrag endet dann eine Frist nach dem Eingang der Kündigung, höchstens einen Monat später, aber nicht vor dem Ende der Mindestlaufzeit.
| Vertragsbeginn | Ende der Mindestlaufzeit | Spätester Kündigungstag | Vertragsende bei Kündigung am 4. Oktober 2026 |
|---|---|---|---|
| 10. März 2025 | 9. März 2027 | 9. Februar 2027 | 9. März 2027 |
| 20. Oktober 2024 | 19. Oktober 2026 | 19. September 2026, verpasst | 4. November 2026 |
| 1. Oktober 2024 | 30. September 2026 | 30. August 2026, abgelaufen | 4. November 2026 |
Die zweite Zeile ist der häufigste Fall: Die Frist ist um zwei Wochen verpasst. Früher hätte das ein weiteres Jahr gekostet, heute gut zwei Wochen. Lassen Sie sich das Vertragsende in diesem Fall vom Anbieter bestätigen, denn maßgeblich ist, wie er die Frist berechnet.
Der Rechner hat Grenzen. Bei Flex-Tarifen mit zwei Wochen Frist zum Monatsende, etwa der congstar Allnet Flat Flex oder fraenk, endet der Vertrag erst am Ende des Monats. Der Rechner zeigt dort nur den Tag, an dem die zwei Wochen ablaufen. Haben Sie den Vertrag zwischendurch verlängert oder mit neuer Laufzeit den Tarif gewechselt, zählt der Beginn der neuen Laufzeit. Und fällt der letzte Tag auf ein Wochenende, rechnen Sie nicht mit einem Aufschub, sondern schicken die Kündigung so ab, dass sie einige Tage vorher ankommt.
Verbreiteter IrrtumWer die Kündigungsfrist verpasst, hängt ein weiteres Jahr fest
Was stimmtSeit dem 1. Dezember 2021 läuft ein Vertrag nach der Mindestlaufzeit nur noch auf unbestimmte Zeit weiter und ist jederzeit mit einem Monat Frist kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG). Das gilt auch für ältere Verträge, deren Mindestlaufzeit abgelaufen ist.
Welche Frist in Ihrem Vertrag steht
Die oft zitierte Frist von drei Monaten stammt aus alten Verträgen. Seit dem 1. März 2022 darf eine Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht länger sein als ein Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit (§ 309 Nr. 9 BGB, für Verträge ab diesem Tag). Weil die Mindestlaufzeit höchstens 24 Monate beträgt (§ 56 Abs. 1 TKG), sind alle älteren Verträge längst aus der Erstlaufzeit heraus und damit monatlich kündbar. Die Produktinformationsblätter großer Anbieter bestätigen das:
| Tarif | Mindestlaufzeit | Frist zum Laufzeitende | Danach |
|---|---|---|---|
| Telekom MagentaMobil XS und M | 24 Monate | ein Monat | jederzeit mit einem Monat |
| Telekom MagentaMobil M Flex | keine | – | einen Monat |
| Vodafone Mobil XS | 24 Monate | ein Monat | jederzeit mit einem Monat |
| congstar Allnet Flat XS | 24 Monate | ein Monat | jederzeit mit einem Monat |
| congstar Allnet Flat XS Flex und fraenk | keine | – | zwei Wochen zum Ende jedes Monats |
| o2 Mobile Unlimited M Flex | keine | – | jederzeit mit einem Monat |
Ihre eigenen Daten finden Sie auf der Rechnung. Dort müssen das aktuelle Ende der Mindestlaufzeit, die Kündigungsfrist und der letzte Tag stehen, an dem die Kündigung eingehen muss – das verlangt die Transparenzverordnung, wie Bundesnetzagentur und Verbraucherzentralen erklären. Dieselben Angaben enthält die Vertragszusammenfassung, die Sie vor Vertragsschluss bekommen (§ 54 Abs. 3 TKG). Vor einer stillschweigenden Verlängerung muss der Anbieter Sie zudem rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger auf die Verlängerung und Ihr Kündigungsrecht hinweisen (§ 56 Abs. 3 TKG).
Kündigen per Button, Brief oder E-Mail
Können Verbraucher einen Vertrag auf der Website eines Anbieters abschließen, muss es dort auch einen Kündigungsbutton geben (§ 312k BGB). Er ist mit „Verträge hier kündigen“ oder ähnlich eindeutig beschriftet und führt zu einer Bestätigungsseite mit der Schaltfläche „jetzt kündigen“. Danach muss der Anbieter Inhalt, Datum und Uhrzeit des Eingangs sowie das Vertragsende sofort per E-Mail bestätigen. Es wird vermutet, dass die Kündigung unmittelbar nach dem Absenden zugegangen ist; speichern Sie die Bestätigungsseite trotzdem als PDF oder Bildschirmfoto.
Fehlt der Button oder ist er nicht leicht zugänglich, dürfen Sie den Vertrag jederzeit ohne Frist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB). Daneben bleibt die Kündigung in Textform per Brief, Fax oder E-Mail. Den Zugang belegen Sie am sichersten mit Einwurfeinschreiben oder Fax mit Sendebericht; eine Kündigung am Telefon ist schwer zu beweisen. Wechseln Sie ohnehin den Anbieter, kann auch der neue Anbieter für Sie kündigen, das empfehlen Bundesnetzagentur und Verbraucherzentralen beim Wechsel.
Vorlage für die Kündigung
Kündigung meines Mobilfunkvertrags
Kundennummer: … – Rufnummer: … – Vertragsinhaber: Vorname Name, Anschrift, Geburtsdatum
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den oben genannten Vertrag fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Datum des Vertragsendes in Textform.
Optional: Meine Rufnummer möchte ich zu einem anderen Anbieter mitnehmen; den Auftrag dazu erteilt mein neuer Anbieter.
Optional bei Prepaid: Bitte erstatten Sie mir das Restguthaben nach § 64 Abs. 4 TKG auf folgendes Konto: IBAN …
Ort, Datum, Vorname Name
Für eine außerordentliche Kündigung ersetzen Sie den ersten Satz durch den Grund, etwa: „… kündige ich den Vertrag außerordentlich nach § 57 Abs. 1 TKG wegen der angekündigten Vertragsänderung.“ Die Vorlage ist eine Formulierungshilfe und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vorzeitig raus: vier Gründe mit Gesetz
Innerhalb der Mindestlaufzeit kommen Sie nur mit einem Sonderkündigungsrecht heraus. Ein günstigeres Angebot anderswo ist kein solcher Grund. Diese vier Gründe tragen:
Vertragsänderung oder Preiserhöhung
Ändert der Anbieter den Vertrag einseitig zu Ihrem Nachteil, können Sie ohne Frist und ohne Kosten kündigen, innerhalb von drei Monaten nach seiner Mitteilung (§ 57 Abs. 1 TKG). Mehr unter Preiserhöhung und Sonderkündigung.
Zu langsames mobiles Internet
Seit dem 20. April 2026 gibt es ein amtliches Nachweisverfahren für den Mobilfunk. Mit Messprotokoll dürfen Sie mindern oder außerordentlich kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG).
Umzug ohne Versorgung
Bietet der Anbieter seine Leistung am neuen Wohnsitz nicht an, gilt eine Frist von einem Monat (§ 60 Abs. 2 TKG). Bei einem bundesweiten Mobilfunknetz greift das selten.
Fehlender Kündigungsbutton
Stellt der Anbieter den Button nicht bereit, obwohl er online Verträge abschließt, ist der Vertrag jederzeit fristlos kündbar (§ 312k Abs. 6 BGB).
So funktioniert der Nachweis für langsames Netz
Mit der Allgemeinverfügung Nr. 35/2026 hat die Bundesnetzagentur festgelegt, ab wann mobiles Internet zu langsam ist. Gemessen wird mit der kostenlosen App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“: höchstens 30 Messungen an höchstens fünf Tagen innerhalb von 14 Kalendertagen, je Tag höchstens sechs. Zwischen zwei Messungen liegen mindestens fünf Minuten, zwischen der dritten und vierten Messung eines Tages mindestens drei Stunden. Gemessen wird im Freien, ohne Handyhülle, an einem festen Ort, mit mindestens 4G und ohne gleichzeitiges Telefonat.
Eine Minderleistung liegt vor, wenn an mindestens drei von fünf Messtagen nicht ein einziges Mal ein bestimmter Anteil der vertraglich vereinbarten geschätzten Maximalgeschwindigkeit erreicht wird. Wie hoch der Anteil ist, hängt von der Haushaltsdichte in dem 300 mal 300 Meter großen Rasterfeld ab, in dem Sie messen:
| Haushaltsdichte am Messort | Anteil | Tarif mit 50 Mbit/s | Tarif mit 300 Mbit/s |
|---|---|---|---|
| hoch | 25 % | 12,5 Mbit/s | 75 Mbit/s |
| mittel | 15 % | 7,5 Mbit/s | 45 Mbit/s |
| gering | 10 % | 5 Mbit/s | 30 Mbit/s |
Die geschätzte Maximalgeschwindigkeit steht im Produktinformationsblatt und in der Vertragszusammenfassung. Das Messprotokoll sollte bei der Vorlage nicht älter als vier Wochen sein; kann der Anbieter nicht abhelfen, dürfen Sie außerordentlich kündigen. Für stationär genutzte Mobilfunkanschlüsse, etwa als Ersatz für DSL, gilt diese App noch nicht. Was die Versorgungskarten über Ihren Ort sagen, zeigt die Seite Netzabdeckung.
Nach der Kündigung: Nummer, Guthaben, Gerät
- Rufnummer: Die Mitnahme können Sie noch bis einen Monat nach Vertragsende beantragen (§ 59 Abs. 6 TKG); viele Verträge erlauben laut Bundesnetzagentur 90 Tage. Den Ablauf erklärt Rufnummer mitnehmen.
- Prepaid-Guthaben: Bei Vertragsende muss der Anbieter das Restguthaben auf Anfrage erstatten (§ 64 Abs. 4 TKG), siehe Prepaid-Karten.
- Handy in Raten: Eine Ratenzahlung für das Gerät endet bei Vodafone und o2 nicht mit dem Tarif. Was das bedeutet, steht unter Handyvertrag mit Handy.
- Rückholangebote: Wer einem neuen Angebot zustimmt, beginnt meist eine neue Mindestlaufzeit. Am Telefon geschlossene Verträge werden erst wirksam, wenn Sie sie nach Erhalt der Vertragszusammenfassung in Textform genehmigen (§ 54 Abs. 3 TKG). Wann eine Verlängerung sinnvoll ist, klärt Vertragsverlängerung.
Wer bleiben will, nutzt die Bestpreisberatung: Anbieter müssen Sie mindestens einmal im Jahr über den für Sie besten Tarif informieren (§ 57 Abs. 3 TKG). Bei Streit beraten die Verbraucherzentralen, und die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur vermittelt außergerichtlich (§ 68 TKG).

Verpasst heißt nicht gebunden
Nach der Mindestlaufzeit ist jeder Handyvertrag mit einem Monat Frist kündbar, und die Nummer nehmen Sie kostenlos mit.
Rufnummer mitnehmen Tarife ohne Laufzeit Tarife im Überblick
Quellen und Stand
- Gesetze im Internet: § 56 TKG – Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung, § 57 TKG – Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung, § 60 TKG – Umzug, § 59 TKG – Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme, § 64 TKG – Vorausbezahlung
- Gesetze im Internet: § 312k BGB – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, Art. 229 § 60 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz für faire Verbraucherverträge
- Bundesnetzagentur: Vertrag – Angaben auf der Rechnung, Zugang der Kündigung, Kündigungsbutton
- Bundesnetzagentur: Internetgeschwindigkeit und Handreichung zum Nachweisverfahren Mobilfunk vom 15. April 2026 – Verfügung 35/2026, Messregeln, Schwellen
- Verbraucherzentrale: Anbieter wechseln? So ermitteln Sie Ihren Kündigungstermin – Angaben auf der Rechnung, höchstens ein Monat Frist seit März 2022
- Produktinformationsblätter: Telekom MagentaMobil XS, Telekom MagentaMobil M Flex, Vodafone Mobil XS, congstar Allnet Flat XS, congstar Allnet Flat XS Flex, fraenk, o2 Mobile Unlimited M Flex
Geprüft am 4. Oktober 2026.
Häufige Fragen
Muss ich in der Kündigung einen Grund angeben?
Für die ordentliche Kündigung nicht. Einen Grund nennen Sie nur bei einer außerordentlichen Kündigung, etwa wegen einer Vertragsänderung nach § 57 Abs. 1 TKG oder mit einem Messprotokoll wegen zu langsamen Netzes. Dann gehört der Grund ausdrücklich in das Schreiben.
Kann der Anbieter meine Kündigung ablehnen?
Eine fristgerechte Kündigung muss der Anbieter nicht annehmen, sie wirkt mit dem Zugang. Er kann höchstens bestreiten, dass sie rechtzeitig angekommen ist, deshalb zählt der Nachweis. Anrufe mit Rückholangeboten danach müssen Sie nicht annehmen.
Was mache ich, wenn keine Kündigungsbestätigung kommt?
Haken Sie nach etwa einer Woche schriftlich nach und verweisen Sie auf Ihren Nachweis, etwa den Einlieferungsbeleg oder den Sendebericht. Beim Kündigungsbutton muss die Bestätigung sofort per E-Mail kommen (§ 312k Abs. 4 BGB). Hilft das nicht, beraten die Verbraucherzentralen, und die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur vermittelt.
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