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Rufnummer mitnehmen: so läuft die Portierung zum neuen Anbieter
Ihre Rufnummer nehmen Sie mit, indem Sie beim neuen Anbieter einen Portierungsauftrag erteilen; er holt die Nummer beim bisherigen Anbieter ab. Für Sie ist das kostenlos (§ 59 Abs. 7 TKG) und noch bis einen Monat nach Vertragsende möglich. Umgestellt wird am vereinbarten Tag, spätestens am folgenden Arbeitstag – sonst stehen Ihnen 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung zu. Den alten Vertrag beendet die Portierung nicht; die Kündigung erledigen Sie selbst oder per Auftrag über den neuen Anbieter.

Die eigene Handynummer hängt an Messengern, Banking, Arztpraxen und Arbeitgebern. Für viele ist sie der Grund, nicht zu wechseln. Dabei ist die Mitnahme gesetzlich geregelt, kostenlos und liegt in der Hand des neuen Anbieters. Die Checkliste führt durch den Wechsel; darunter steht zu jedem Punkt, warum er zählt und welche Frist gilt.
Tarif wechseln und Rufnummer mitnehmen
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Ablauf und Fristen auf einen Blick
Den Auftrag erteilen Sie nur einmal, beim neuen Anbieter. Er leitet den Wechsel, stimmt den Termin mit dem bisherigen Anbieter ab und schaltet die Nummer auf Ihre neue SIM-Karte oder eSIM (§ 59 Abs. 1 TKG). Zwei Wege sind möglich:
- Zum Vertragsende: Der Normalfall. Sie kündigen den alten Vertrag fristgerecht, die Nummer zieht zum Vertragsende um. Wird es knapp, bleibt nach dem Vertragsende noch mindestens ein Monat für den Antrag; viele Verträge erlauben laut Bundesnetzagentur 90 Tage.
- Vorzeitig: Beim Mobilfunk können Sie die Nummer jederzeit mitnehmen (§ 59 Abs. 6 TKG). Der alte Vertrag läuft dann ohne diese Nummer weiter und muss bis zum Ende bezahlt werden.
| Situation | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Antrag nach dem Vertragsende | bis einen Monat danach, vertraglich oft 90 Tage | § 59 Abs. 6 TKG, Bundesnetzagentur |
| Umschaltung der Nummer | am vereinbarten Tag, spätestens am folgenden Arbeitstag | § 59 Abs. 6 TKG |
| Verzögerte Umschaltung | Entschädigung für jeden Tag der Verzögerung | § 59 Abs. 6 TKG |
| Ausfall beim Anbieterwechsel | höchstens ein Arbeitstag, danach Entschädigung je weiterem Arbeitstag | § 59 Abs. 2 und 4 TKG |
| Entgelt für die Mitnahme | keines, für Endkunden seit dem 1. Dezember 2021 | § 59 Abs. 7 TKG |
| Einwände gegen die letzte Rechnung | innerhalb von acht Wochen nach Zugang | § 67 Abs. 2 TKG |
Verbreiteter IrrtumMit der Portierung endet auch der alte Vertrag
Was stimmtMitnahme und Kündigung sind zwei getrennte Vorgänge. Wer die Nummer vorzeitig mitnimmt, zahlt den alten Vertrag bis zu seinem Ende weiter (§ 59 Abs. 6 TKG).
Vor dem Auftrag: Frist, Netz und exakte Daten
Punkt eins der Checkliste ist die Kündigungsfrist. Sie beträgt bei neueren Verträgen höchstens einen Monat zum Ende der Mindestlaufzeit, danach ist der Vertrag jederzeit mit einem Monat kündbar. Den Termin berechnet der Kündigungsrechner unter Handyvertrag kündigen. Ob Sie selbst kündigen oder den neuen Anbieter damit beauftragen, wählen Sie bei der Bestellung; Bundesnetzagentur und Verbraucherzentralen empfehlen beim Wechsel den Auftrag an den neuen Anbieter.
Punkt zwei ist das Netz. Wechseln Sie mit der Marke auch das Netz, prüfen Sie die Versorgung zu Hause, am Arbeitsplatz und auf dem Weg dorthin. Die Karte der Bundesnetzagentur und die Hinweise unter Netzabdeckung helfen dabei.
Die Punkte drei und vier betreffen den Auftrag selbst. Die Mitnahme klappt laut Bundesnetzagentur nur, wenn Name, Anschrift, Geburtsdatum und Rufnummer beim neuen Anbieter genau so angegeben sind wie im bisherigen Vertrag. Schon ein fehlender zweiter Vorname oder eine alte Adresse kann zur Ablehnung führen. Nehmen Sie deshalb eine aktuelle Rechnung zur Hand, dort steht auch die Kundennummer.
Sonderfälle: fremde Nummer, Diensthandy, Festnetz
Läuft die Nummer bisher nicht auf Sie, etwa auf die Eltern oder auf einen Partner, wird es etwas aufwendiger. Die Mitnahme setzt voraus, dass die Angaben im Auftrag zum bisherigen Vertrag passen. Klären Sie deshalb vor der Bestellung mit beiden Anbietern, wie der bisherige Vertragsinhaber zustimmt oder ob der Vertrag zuerst auf Sie übertragen werden muss.
Beim Diensthandy gehört die Nummer zum Vertrag des Unternehmens. Die Mitnahme ist auch für Geschäftskunden kostenlos, wie die Bundesnetzagentur betont, das Unternehmen muss ihr als Vertragspartner aber zustimmen. Sprechen Sie das vor dem Ausscheiden an, denn nach dem Vertragsende bleibt nur die gesetzliche Frist von einem Monat oder die längere aus dem Vertrag.
Eine Grenze zieht das Gesetz zwischen Festnetz und Mobilfunk: Nummern für Telefonie an einem festen Standort lassen sich nicht auf einen Mobilfunkanschluss übertragen und umgekehrt (§ 59 Abs. 5 TKG). Wer das Festnetz aufgibt, kann die alte Nummer also nicht aufs Handy mitnehmen, sondern nur zu einem anderen Festnetzanbieter.
Prepaid: Guthaben sichern, bevor die Nummer geht
Auch Prepaid-Nummern lassen sich mitnehmen, das Guthaben zieht aber nicht mit um. Bei Vertragsende muss der bisherige Anbieter es auf Anfrage erstatten (§ 64 Abs. 4 TKG). Die Bundesnetzagentur rät, die Auszahlung mit einer Frist zu verlangen, etwa per Einwurfeinschreiben. Vorhandenes Guthaben bleibt laut Bundesnetzagentur bestehen, auch wenn Sie nicht wieder aufladen. Wie Aufladefristen und Erstattung im Einzelnen funktionieren, erklärt Prepaid-Karten.
Der Umstellungstag
Legen Sie die neue SIM-Karte bereit oder halten Sie die Daten für die eSIM griffbereit. Wie die Aktivierung mit Video-Ident oder Online-Ausweis funktioniert, steht unter SIM-Karte aktivieren. Am Umstellungstag kann die Nummer kurz nicht erreichbar sein. Planen Sie deshalb keine Bankfreigabe per SMS-Code und keinen wichtigen Rückruf für diesen Tag; sicherere Verfahren als SMS stellt der Ratgeber Zwei-Faktor-Anmeldung vor.
Zusätzliche Karten mit derselben Nummer, etwa für eine Smartwatch, wandern nicht automatisch mit; der neue Anbieter muss sie selbst anbieten, siehe MultiSIM und Family-Cards. Das eSIM-Profil des alten Anbieters löschen Sie, bevor Sie ein Gerät weitergeben – wie das geht, erklärt eSIM und IMEI.
Ist die neue Karte aktiv, testen Sie drei Dinge: einen Anruf in beide Richtungen, eine SMS und das mobile Internet. Funktionieren Anrufe, aber keine Daten, liegt es oft an den Zugangsdaten für das Netz; wie Sie sie prüfen, steht unter APN-Einstellungen. Kontakte, Bank und Arbeitgeber müssen Sie nicht informieren, denn für sie bleibt die Nummer dieselbe.

Danach: Sperren, Mailbox und die letzte Rechnung
Einstellungen hängen am Vertrag, nicht an der Nummer. Eine Drittanbietersperre beauftragen Sie beim neuen Anbieter neu, sie ist nach § 61 Abs. 2 TKG kostenlos, siehe Drittanbietersperre. Die Mailbox des alten Anbieters ist mit der Umstellung samt Nachrichten weg. Hören Sie wichtige Nachrichten vorher ab und richten Sie die neue Mailbox ein oder schalten Sie sie ab, siehe Mailbox ausschalten.
Prüfen Sie zum Schluss die letzte Rechnung des bisherigen Anbieters. Ein Entgelt für die Mitnahme darf dort nicht stehen, denn Endkunden darf dafür seit dem 1. Dezember 2021 nichts berechnet werden. Einwände gegen eine Rechnung erheben Sie innerhalb von acht Wochen nach Zugang.
Entschädigung bei Verzug
Ist die Nummer nicht spätestens am Arbeitstag nach dem vereinbarten Termin aktiv, schuldet der Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, 10 Euro für jeden Tag (§ 59 Abs. 6 TKG). Klappt die Umstellung zum Beispiel drei Tage zu spät, sind das 30 Euro. Fällt beim Anbieterwechsel der Dienst länger als einen Arbeitstag aus, gilt eine eigene Regel: 10 Euro oder 20 Prozent des Monatspreises je weiterem Arbeitstag, je nachdem, was höher ist (§ 59 Abs. 4 TKG).
Verlangen Sie die Entschädigung schriftlich und legen Sie die Terminbestätigung bei. Die Bundesnetzagentur setzt Geldansprüche nicht selbst durch. Bei Problemen mit dem Wechsel nimmt sie aber Beschwerden über ihr Kontaktformular an, und ihre Schlichtungsstelle vermittelt im Streit.
Wenn etwas schiefgeht
| Beobachtung | Ursache | Was hilft |
|---|---|---|
| Auftrag abgelehnt | Name, Anschrift oder Geburtsdatum weichen vom alten Vertrag ab | Angaben mit der letzten Rechnung abgleichen, Auftrag neu stellen |
| Nummer nach dem Termin nicht aktiv | Umschaltung verzögert | neuen Anbieter informieren, Entschädigung nach § 59 Abs. 6 TKG verlangen |
| Alter Vertrag wird weiter berechnet | nur die Nummer mitgenommen, nicht gekündigt, oder vorzeitig mitgenommen | fristgerecht kündigen; bei vorzeitiger Mitnahme bis zum Laufzeitende zahlen |
| Gebühr für die Mitnahme auf der Rechnung | unzulässiges Entgelt | Posten innerhalb von acht Wochen beanstanden |
| Smartwatch oder Zweitkarte ohne Verbindung | Zusatzkarten hängen am alten Vertrag | beim neuen Anbieter neu einrichten |
Wechseln ohne Lücke
Frist prüfen, Auftrag beim neuen Anbieter mit exakten Daten, Guthaben sichern: Mehr braucht die Mitnahme nicht.
Kündigungsfrist berechnen eSIM beim neuen Anbieter Tarife im Überblick
Quellen und Stand
- Gesetze im Internet: § 59 TKG – Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme – Fristen, Entschädigung, keine Entgelte für Endnutzer, vorzeitige Mitnahme im Mobilfunk
- Gesetze im Internet: § 64 TKG – Vorausbezahlung, § 61 TKG – Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, § 67 TKG – Beanstandungen
- Bundesnetzagentur: Anbieterwechsel und Umzug – Datenabgleich, 90 Tage in vielen Verträgen, kostenlose Mitnahme seit 1. Dezember 2021, Ausfallentschädigung
- Bundesnetzagentur: Vertrag – Auszahlung von Prepaid-Guthaben
- Verbraucherzentrale: Anbieter wechseln? So ermitteln Sie Ihren Kündigungstermin – Kündigung und Portierung über den neuen Anbieter, Widerruf
Geprüft am 4. Oktober 2026.
Häufige Fragen
Kann ich meine Nummer von Prepaid in einen Vertrag mitnehmen?
Ja, in beide Richtungen, solange es eine Mobilfunknummer bleibt. Entscheidend ist, dass Ihre Angaben im Auftrag mit den beim bisherigen Anbieter hinterlegten übereinstimmen, bei Prepaid also mit den Daten aus der Registrierung. Das Restguthaben sichern Sie vorher.
Was passiert, wenn ich den neuen Vertrag widerrufe?
Dann müssen Sie beim bisherigen Anbieter auch die Kündigung und die Portierung zurücknehmen, darauf weisen die Verbraucherzentralen hin. Sonst stehen Sie womöglich ohne Vertrag und ohne Nummer da. Melden Sie sich deshalb sofort beim alten Anbieter, wenn Sie widerrufen.
Bekomme ich für meinen alten Vertrag eine neue Nummer?
Ja, wenn Sie die Nummer vor dem Vertragsende mitnehmen. Der bisherige Anbieter muss Ihnen auf Verlangen eine neue Rufnummer zuteilen (§ 59 Abs. 6 TKG). Sinnvoll ist das, wenn Sie die alte Karte bis zum Vertragsende als Zweitkarte weiter nutzen wollen.
Wie früh sollte ich den Wechsel anstoßen?
Möglichst früh, rät die Bundesnetzagentur. Den Auftrag zum Vertragsende können Sie schon Wochen vorher erteilen, denn der neue Anbieter braucht Zeit für Prüfung, Versand der SIM-Karte und die Abstimmung des Termins. Die Frist von einem Monat nach Vertragsende ist ein Notnagel: Zwischen Vertragsende und Mitnahme kann die Nummer unerreichbar sein.
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