Ratgeber
Gewährleistung und Garantie: Ihre Rechte bei einem defekten Handy
Die Gewährleistung ist Ihr gesetzliches Recht gegenüber dem Verkäufer: Zwei Jahre lang muss er für Mängel einstehen, die schon bei der Übergabe angelegt waren, und im ersten Jahr wird das zu Ihren Gunsten vermutet. Eine Garantie ist dagegen ein freiwilliges Versprechen, meist des Herstellers, mit eigenen Bedingungen. Bei einem Defekt wenden Sie sich deshalb zuerst an den Händler – die Garantie kommt hinzu, sie ersetzt nichts.

Bei einem defekten Handy fallen drei Begriffe, die oft durcheinandergehen: Gewährleistung, Garantie und seit Juli 2026 die Reparaturpflicht des Herstellers. Sie richten sich an verschiedene Adressaten, laufen unterschiedlich lange und kosten Sie unterschiedlich viel. Wer sie auseinanderhält, reklamiert beim Richtigen und verschenkt keine Frist.
Drei Rechte nebeneinander
| Merkmal | Gewährleistung | Herstellergarantie | Reparaturpflicht des Herstellers |
|---|---|---|---|
| Grundlage | §§ 434 ff. und 474 ff. BGB | freiwillige Erklärung, Rahmen in §§ 443 und 479 BGB | §§ 479a bis 479g BGB |
| Ansprechpartner | Verkäufer: Händler, Onlineshop, Mobilfunkanbieter | Garantiegeber, meist der Hersteller | Hersteller, sonst Bevollmächtigter, Importeur oder Händler |
| Dauer | zwei Jahre ab Übergabe, gebraucht mindestens ein Jahr | laut Bedingungen, beim iPhone ein Jahr | bis sieben Jahre nach Verkaufsende des Modells, für Geräte seit 20. Juni 2025 im Verkehr |
| Was abgedeckt ist | Mängel, die bei der Übergabe angelegt waren | was die Garantieerklärung nennt | Reparatur im Umfang der EU-Vorgaben, etwa an Akku oder Display, egal ob nach Sturz oder Verschleiß |
| Kosten für Sie | keine | laut Bedingungen, meist keine | kostenlos oder angemessenes Entgelt |
| Beweislast | im ersten Jahr beim Verkäufer | laut Bedingungen | keine Frage der Schuld |
Daraus ergibt sich die Reihenfolge. Solange die Gewährleistung läuft und der Fehler nicht von einem Sturz oder Wasser stammt, ist der Händler die beste Adresse. Die Garantie hilft, wenn sie länger läuft oder der Händler nicht mehr erreichbar ist. Die Reparaturpflicht des Herstellers greift, wenn beides nicht mehr trägt – dann aber meist gegen Bezahlung.
Verbreiteter IrrtumNach sechs Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Fehler schon beim Kauf da war
Was stimmtDie Frist wurde Anfang 2022 verdoppelt. Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach der Übergabe, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorhanden war (§ 477 BGB). Erst danach liegt die Beweislast bei Ihnen.
Die Fristen an einem Beispiel
Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung des Geräts (§ 438 BGB). Für Verbraucher kommt die Beweislastumkehr hinzu: Zeigt sich innerhalb eines Jahres ein Fehler, muss der Händler beweisen, dass Sie ihn verursacht haben – etwa durch einen Sturz. Gelingt ihm das nicht, muss er nacherfüllen. Das Beispiel zeigt die Daten für einen Kauf am 15. August 2026.
Zwei Regeln schützen Sie, wenn es knapp wird. Zeigt sich ein Mangel kurz vor Fristende, verjähren die Ansprüche frühestens vier Monate nachdem er erstmals aufgetreten ist. Und liegt das Gerät zur Reparatur oder im Garantiefall beim Händler, endet die Frist frühestens zwei Monate nach der Rückgabe (§ 475e Absatz 3 und 4). Melden Sie einen Fehler trotzdem sofort und schriftlich – die Beweisfrage wird mit jeder Woche schwieriger.
Das zusätzliche Jahr nach einer Reparatur gilt nur für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 und nur einmal. Wer vorher gekauft hat, behält die zwei Jahre. Was sich mit der Reform sonst geändert hat, steht im Ratgeber Recht auf Reparatur.
Akku, Display, Updates: was als Mangel zählt
Ein Mangel liegt vor, wenn das Gerät bei der Übergabe nicht so war, wie es sein sollte – nach Vereinbarung oder nach dem, was üblich ist. Zur üblichen Beschaffenheit zählen ausdrücklich Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit, für Käufe ab dem 31. Juli 2026 auch die Reparierbarkeit (§ 434 BGB). Typische Fälle beim Smartphone:
- Akku: Dass die Kapazität mit der Zeit sinkt, ist normaler Verschleiß. Bricht sie nach wenigen Monaten deutlich stärker ein als bei vergleichbaren Geräten oder bläht sich der Akku auf, kann ein Mangel vorliegen. Den Zustand zeigt bei vielen Geräten die Akkuanzeige im System, mehr dazu unter Akkulaufzeit.
- Display: Fällt die Anzeige ohne äußere Einwirkung aus, ist das ein typischer Mangel. Ein Riss nach einem Sturz ist es nicht – dafür bleiben Versicherung oder Reparatur gegen Entgelt, siehe Display-Reparatur.
- Updates: Bei Geräten mit digitalen Elementen schuldet der Verkäufer die Aktualisierungen, die das Gerät vertragsgemäß halten, solange Sie das nach Art und Zweck erwarten dürfen (§ 475b BGB). Wie lange die Hersteller selbst Updates zusagen, zeigt die Update-Übersicht.
- Wasser: Eine Schutzklasse wie IP68 beschreibt eine Laborprüfung. Herstellergarantien schließen Flüssigkeitsschäden häufig aus, gegenüber dem Händler kommt es darauf an, ob die Abdichtung fehlerhaft war – im Streit schwer zu klären. Mehr dazu unter IP-Schutzklasse.
So reklamieren Sie beim Händler
- Fehler festhalten Notieren Sie, seit wann der Fehler auftritt, und dokumentieren Sie ihn mit Fotos oder einem kurzen Video von einem zweiten Gerät. Sichern Sie vorher Ihre Daten.
- Beim Verkäufer melden Zuständig ist, wer Ihnen das Gerät verkauft hat – Elektromarkt, Onlineshop oder bei einem Vertrag mit Handy meist der Mobilfunkanbieter. Schreiben Sie per E-Mail oder Brief, nicht nur am Telefon.
- Reparatur oder Ersatz wählen Das Wahlrecht liegt bei Ihnen (§ 439 BGB). Der Händler darf die gewählte Art nur verweigern, wenn sie unverhältnismäßig teuer ist. Transport-, Arbeits- und Materialkosten trägt er.
- Frist nennen Setzen Sie ein konkretes Datum. Was angemessen ist, hängt vom Fall ab; der Händler muss ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für Sie nacherfüllen.
- Rücktritt oder Minderung Verstreicht die Frist, scheitert die Reparatur oder zeigt sich der Fehler erneut, können Sie vom Kauf zurücktreten oder den Preis mindern. Eine weitere Frist brauchen Sie dann nicht (§ 475d BGB).
- Hilfe holen Bei Streit beraten die Verbraucherzentralen. Bewahren Sie bis dahin alle Schreiben und Belege auf.
Was Händler manchmal sagen – und was stimmt
| Aussage | Was stimmt |
|---|---|
| „Wenden Sie sich an den Hersteller.“ | Das ist ein Angebot, keine Pflicht. Ihre Ansprüche aus der Gewährleistung richten sich gegen den Verkäufer (§ 437 BGB). |
| „Ohne Originalverpackung nehmen wir nichts zurück.“ | Für die Gewährleistung ist die Verpackung nicht nötig. Entscheidend ist der Kaufbeleg mit Datum und Verkäufer. |
| „Der Akku ist ein Verschleißteil.“ | Normaler Verschleiß ist kein Mangel. Ein ungewöhnlich schneller Verlust der Kapazität kann aber einer sein. |
| „Sie bekommen einen Gutschein.“ | Den müssen Sie nicht annehmen. Scheitert die Nacherfüllung, können Sie zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen oder den Preis mindern. |
| „Das Gerät war bei einer freien Werkstatt, damit ist die Gewährleistung weg.“ | Nicht pauschal. Für Mängel, die schon bei der Übergabe angelegt waren, bleibt der Händler zuständig; für Schäden durch die fremde Reparatur haftet die Werkstatt. |
Gebraucht und refurbished: was sich ändert
Auch bei Gebrauchtgeräten vom Händler gilt die Gewährleistung. Er darf sie auf ein Jahr verkürzen. Dafür muss er Sie vor dem Kauf eigens darauf hinweisen, und die Verkürzung muss im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart sein (§ 476 Absatz 2 BGB). Ein Satz im Kleingedruckten reicht dafür nicht. Die Beweislastumkehr im ersten Jahr bleibt bestehen; Gebrauchsspuren und ein gealterter Akku, die zum Alter des Geräts passen, sind beim Gebrauchtkauf aber in der Regel kein Mangel.
Beim Kauf von privat dürfen Verkäufer die Gewährleistung ganz ausschließen. Darauf berufen können sie sich nicht, wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheit garantiert haben (§ 444 BGB). Worauf Sie vor dem Gebrauchtkauf achten sollten, steht im Ratgeber Gebrauchtes Handy kaufen.
Was eine Herstellergarantie wert ist
Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen. Was sie abdeckt, wie lange sie läuft und wie Sie sie geltend machen, steht in der Garantieerklärung. Das Gesetz schreibt nur den Rahmen vor. Die Erklärung muss einfach und verständlich sein und Name und Anschrift des Garantiegebers nennen. Außerdem muss sie darauf hinweisen, dass Ihre gesetzlichen Rechte unentgeltlich bestehen bleiben. Spätestens bei der Lieferung muss sie Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen (§ 479 BGB).
Ein Beispiel: Apple gewährt auf das iPhone eine auf ein Jahr beschränkte Garantie. Sie gilt zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten und schließt unter anderem Unfall- und Flüssigkeitsschäden sowie normalen Akkuverschleiß aus. Interessant wird eine Garantie vor allem, wenn sie länger läuft als die Gewährleistung. Übernimmt ein Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie, haben Sie gegen ihn mindestens einen Anspruch auf Reparatur oder Ersatz (§ 479 Absatz 3).
Erweiterte Garantien gegen Aufpreis und Versicherungen zielen auf das, was Gewährleistung und Garantie ausschließen: Sturz, Bruch und Wasser. Ob sich das rechnet, zeigt der Ratgeber Handyversicherung.

Vor dem nächsten Kauf
Wer beim Kauf auf Update-Zusage, Reparierbarkeit und einen seriösen Verkäufer achtet, braucht Gewährleistung und Garantie seltener. Die Prüfpunkte stehen in der Kauf-Checkliste, weitere Themen in der Übersicht der Ratgeber.
Quellen und Stand
- Gesetze im Internet: § 434 BGB – Sachmangel, § 437 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln, § 439 BGB – Nacherfüllung, § 444 BGB – Haftungsausschluss
- Gesetze im Internet: § 438 BGB – Verjährung der Mängelansprüche – zwei Jahre ab Ablieferung
- Gesetze im Internet: § 476 BGB – Abweichende Vereinbarungen – Verkürzung bei Gebrauchtware; § 477 BGB – Beweislastumkehr – ein Jahr seit Gefahrübergang
- Gesetze im Internet: § 475b BGB – Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen, § 475d BGB – Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz, § 475e BGB – Sonderbestimmungen für die Verjährung – Ablaufhemmung, zwölf Monate nach Reparatur
- Gesetze im Internet: § 443 BGB – Garantie, § 479 BGB – Sonderbestimmungen für Garantien
- Apple: Auf ein (1) Jahr beschränkte Apple-Garantie, Deutschland – Dauer und Ausschlüsse
- Verbraucherzentrale: Alles zu Gewährleistung und Garantie – Stand 28. September 2026
Geprüft am 4. Oktober 2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; bei Streit helfen die Verbraucherzentralen.
Häufige Fragen
Kann ich mich direkt an den Hersteller wenden, obwohl die Gewährleistung noch läuft?
Ja, wenn eine Herstellergarantie besteht, haben Sie die Wahl. Ihre Rechte gegenüber dem Händler bleiben davon unberührt. Lehnt der Hersteller ab, etwa wegen eines angeblichen Sturzschadens, können Sie sich immer noch an den Händler wenden.
Bekomme ich ein Leihgerät, solange mein Handy beim Händler in Reparatur ist?
Einen Anspruch darauf haben Sie nicht. Bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 kann der Händler freiwillig ein kostenloses Ersatzgerät stellen, auch ein überholtes. Fragen Sie danach, wenn Sie auf das Handy angewiesen sind, und notieren Sie Datum und Ansprechpartner der Zusage.
Gilt die Gewährleistung auch für ein Handy aus einem Mobilfunkvertrag?
Ja. Verkäufer ist dann meist der Mobilfunkanbieter oder der Shop, über den Sie den Vertrag abgeschlossen haben, und dort reklamieren Sie auch. Die Laufzeit des Mobilfunkvertrags ändert an der Zweijahresfrist für das Gerät nichts.
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