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Netzstörung: so erkennen Sie einen Ausfall und das steht Ihnen zu

Ob Ihr Netz gestört ist, zeigen die Störungsseiten der Anbieter für Ihre Adresse, bei o2 etwa der Live-Check, bei Vodafone „Störung finden“. Melden Sie den Ausfall immer zuerst dem Anbieter: Er muss ihn nach § 58 Telekommunikationsgesetz unverzüglich und kostenlos beheben. Dauert ein vollständiger Ausfall länger als zwei Kalendertage nach Ihrer Meldung, steht Ihnen ab dem dritten Tag eine Entschädigung zu – 5 Euro oder 10 Prozent des Monatsentgelts pro Tag, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent, je nachdem, was höher ist.

Von Geprüft am 6 Min. Lesezeit

Techniker mit Sicherungsgurt klettert in der Dämmerung an einem Mobilfunkmast hinauf, von unten fotografiert
KI-generiert

Gestern ging noch alles, heute zeigt das Handy kein Netz, oder die mobilen Daten stehen still. Bevor Sie das Gerät zurücksetzen oder den Vertrag kündigen, lohnt eine Prüfung in drei Schritten: Liegt es am Handy, an einer örtlichen Störung oder an der Versorgung? Danach richten sich auch Ihre Rechte, denn das Telekommunikationsgesetz regelt Entstörung, Entschädigung und Minderung genau.

Störung erkennen: Handy, Netz oder Funkloch?

Woran Sie erkennen, was hinter dem Ausfall steckt
BeobachtungWahrscheinliche UrsacheWas hilft
Kein Netz nur auf Ihrem Handy, andere im selben Netz haben EmpfangGerät, SIM-Karte oder EinstellungenNeustart, Flugmodus aus, SIM-Karte prüfen – siehe Kein Netz
Telefonieren geht, mobile Daten nichtDatenvolumen verbraucht, Zugangspunkt oder Roaming-Einstellungdie Schritte unter Mobile Daten funktionieren nicht durchgehen
Plötzlich kein Netz in der ganzen Gegend, auch bei Nachbarn im selben Netzörtliche Störung, etwa ein ausgefallener StandortStörungsseite des Anbieters prüfen, Störung melden
An dieser Stelle gab es nie EmpfangVersorgungslücke, keine StörungKarte prüfen, Lücke erfassen – siehe Funkloch
Netz da, aber dauerhaft viel langsamer als im VertragAuslastung oder Minderleistungmit dem Nachweisverfahren messen, siehe unten

Der wichtigste Test kostet nichts: Fragen Sie jemanden in Ihrer Nähe, der im selben Netz telefoniert. Hat auch diese Person kein Netz, ist eine Störung wahrscheinlich. Bei Marken zählt das Netz, in dem sie funken – und wenn die Daten nur langsam laufen, lohnt zuerst ein Blick auf das Volumen und eine mögliche Drosselung.

Verbreiteter IrrtumWer an einer Stelle keinen Empfang hat, kann vom Anbieter eine Entschädigung verlangen.

Was stimmtEntschädigung gibt es nur, wenn ein Dienst nach der Störungsmeldung länger als zwei Kalendertage vollständig ausfällt. Ein Funkloch, das es dort schon immer gab, ist keine Störung, sondern eine Versorgungslücke.

Störungsseiten der Anbieter

Die großen Netzbetreiber zeigen bekannte Störungen nach Adresse an. Bei o2 informiert der Live-Check über tagesaktuelle Störungen und geplante Arbeiten an Basisstationen; über die Feedback-Funktion oder die Mein-o2-App melden Sie ein Problem und erhalten Statusmeldungen per SMS. Vodafone zeigt unter „Störung finden“ bekannte Störungen und Wartungen für eine Adresse; ist nichts bekannt, eröffnen Sie dort ein Ticket. Die Telekom bündelt Status und Meldung in ihrer Störungshilfe auf telekom.de.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Störungsabfrage und Netzkarte. o2 weist selbst darauf hin: Die Abfrage der Netzabdeckung zeigt, wie gut das Netz an einem Ort ausgebaut ist, der Live-Check dagegen, ob dort gerade etwas ausgefallen ist. Wie Sie die Netzkarten lesen, steht unter Netzabdeckung. Kundinnen und Kunden von Marken wenden sich an ihren Vertragspartner, nicht an den Netzbetreiber: Die Pflicht zur Entstörung trifft den Anbieter, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben.

Richtig melden: was Sie festhalten sollten

  1. Störung melden Melden Sie den Ausfall immer zuerst Ihrem Anbieter – per App, auf der Störungsseite oder telefonisch. Erst die Meldung setzt die gesetzlichen Fristen in Gang.
  2. Eingang bestätigen lassen Der Anbieter muss den Eingang Ihrer Störungsmeldung unverzüglich dokumentieren. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Ticketnummer.
  3. Rückmeldung einfordern Kann der Anbieter die Störung nicht innerhalb eines Kalendertags beheben, muss er Sie spätestens am Folgetag informieren, welche Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben ist.
  4. Ausfall belegen Halten Sie fest, wann und wo Sie kein Netz hatten, am besten mit Bildschirmfotos der Netzanzeige. Das hilft, wenn Sie später eine Entschädigung verlangen.

Bis das Netz zurück ist, bleiben Sie zu Hause mit WLAN Call erreichbar, wenn Ihr Tarif und Ihr Handy das unterstützen – wie das geht, steht unter VoLTE und WLAN Call.

Entschädigung nach § 58 TKG

Das Telekommunikationsgesetz verpflichtet Anbieter, eine Störung unverzüglich und unentgeltlich zu beseitigen, es sei denn, Sie haben sie selbst zu vertreten. Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Meldung beseitigt, können Sie ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls eine Entschädigung verlangen.

Fristen bei einer Störung nach § 58 TKGAblauf in 5 Schritten: Tag 0 – Störung melden: Erst die Meldung beim Anbieter setzt die Fristen in Gang.; Tag 1 und 2 – Frist zur Entstörung: Nicht behoben? Spätestens am Folgetag muss der Anbieter Sie informieren.; Tag 3 und 4 – Entschädigung: je Tag 10 Prozent des Monatsentgelts oder der gesetzliche Mindestbetrag; ab Tag 5 – Höhere Entschädigung: je Tag 20 Prozent des Monatsentgelts oder der höhere Mindestbetrag; Danach – Schlichtung: Zahlt der Anbieter nicht, hilft die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur.Fristen bei einer Störung nach § 58 TKGGezählt ab dem Eingang Ihrer Störungsmeldung beim Anbieter12345Tag 0Störung meldenErst die Meldung beim Anbieter setzt die Fristen in Gang.Tag 1 und 2Frist zur EntstörungNicht behoben? Spätestens am Folgetag muss der Anbieter Sie informieren.Tag 3 und 4Entschädigungje Tag 10 Prozent des Monatsentgelts oder der gesetzliche Mindestbetragab Tag 5Höhere Entschädigungje Tag 20 Prozent des Monatsentgelts oder der höhere MindestbetragDanachSchlichtungZahlt der Anbieter nicht, hilft die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur.Quelle: § 58 Telekommunikationsgesetz
Die Fristen laufen erst ab Ihrer Meldung – wer nicht meldet, verschenkt die Entschädigung.
Entschädigung bei vollständigem Ausfall nach § 58 Absatz 3 und 4 TKG
Tag nach der MeldungEntschädigung je Tag
Tag 1 und 2keine – Frist zur Entstörung
Tag 3 und 45 Euro oder 10 Prozent des Monatsentgelts, je nachdem, was höher ist
ab Tag 510 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts, je nachdem, was höher ist
versäumter Kundendiensttermin10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts

Ein Rechenbeispiel mit ausdrücklich angenommenem Preis: Angenommen, Ihr Tarif kostet 20 Euro im Monat, und ein vollständiger Ausfall dauert nach Ihrer Meldung sechs Tage. Für die Tage 1 und 2 gibt es nichts. Für Tag 3 und 4 wären 10 Prozent nur 2 Euro, also gilt der Betrag von 5 Euro je Tag, zusammen 10 Euro.

Für Tag 5 und 6 wären 20 Prozent 4 Euro, es gelten 10 Euro je Tag, zusammen 20 Euro. Die Entschädigung beträgt damit 30 Euro – mehr als ein ganzer Monatspreis. Machen Sie wegen derselben Störung zusätzlich eine Minderung geltend, wird diese auf die Entschädigung angerechnet; einen darüber hinausgehenden Schaden können Sie als Schadensersatz verlangen.

Gilt das auch für Mobilfunk? Das Gesetz spricht von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste und nimmt Mobilfunk nicht aus. Die Bundesnetzagentur führt Störungen beim Mobilfunkempfang ausdrücklich unter den Fällen auf, die Sie Ihrem Anbieter melden sollen.

Die Entschädigung setzt aber einen vollständigen Ausfall des Dienstes voraus. Bei schwachem Empfang oder einzelnen Abbrüchen hilft deshalb eher die Minderung, die im nächsten Abschnitt beschrieben ist.

Minderung und Kündigung bei zu langsamem Netz

Für dauerhaft zu langsames Internet gibt es seit dem 20. April 2026 auch im Mobilfunk ein amtliches Messverfahren. Mit der Allgemeinverfügung Nr. 35/2026 hat die Bundesnetzagentur festgelegt, wann eine erhebliche Abweichung bei der Geschwindigkeit vorliegt. Gemessen wird mit der App „Nachweisverfahren Mobilfunk“ der Breitbandmessung. Verglichen wird mit der geschätzten maximalen Datenübertragungsrate aus Produktinformationsblatt und Vertragszusammenfassung.

Wann eine erhebliche Abweichung im Mobilfunk vorliegt, nach Allgemeinverfügung Nr. 35/2026
Gebietmindestens zu erreichen
hohe Haushaltsdichte25 Prozent der geschätzten maximalen Geschwindigkeit
mittlere Haushaltsdichte15 Prozent der geschätzten maximalen Geschwindigkeit
geringe Haushaltsdichte10 Prozent der geschätzten maximalen Geschwindigkeit

Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn dieser Wert im Download oder Upload nicht an mindestens drei von fünf Messtagen jeweils mindestens einmal erreicht wird. Eine Messkampagne umfasst höchstens 30 Messungen an höchstens fünf Messtagen innerhalb von 14 Tagen, pro Tag höchstens sechs Messungen. Zwischen zwei Messungen liegen mindestens fünf Minuten, zwischen der dritten und vierten Messung eines Tages mindestens drei Stunden. Welche Gebietskategorie gilt, ergibt sich aus einem Raster von 300 mal 300 Metern.

Ein Beispiel: Nennt Ihr Produktinformationsblatt eine geschätzte maximale Geschwindigkeit von 50 Mbit/s im Download und wohnen Sie in einem Gebiet mit mittlerer Haushaltsdichte, liegt die Schwelle bei 7,5 Mbit/s. Erreichen Sie diesen Wert an drei der fünf Messtage kein einziges Mal, dürfen Sie das Entgelt mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen.

Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie außerdem, wenn der Anbieter den Vertrag einseitig zu Ihrem Nachteil ändert, etwa den Preis erhöht – mehr unter Preiserhöhung und Sonderkündigung. Eine Störung allein löst dieses Recht nicht aus; die reguläre Kündigung erklärt Handyvertrag kündigen.

Küchentisch am Morgen mit Teetasse, geschlossener Mappe und einem Smartphone, das mit dem Display nach unten liegt
Datum, Uhrzeit und Ticketnummer der Störungsmeldung gehören in die Unterlagen. KI-generiert

Wenn der Anbieter nicht zahlt

Lehnt der Anbieter Entschädigung oder Minderung ab, können Sie die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur anrufen. Voraussetzung ist, dass Sie vorher versucht haben, sich mit dem Anbieter zu einigen. Das Verfahren ist für beide Seiten kostenfrei und dauert im Durchschnitt etwa vierzehn Wochen. Die Schlichtungsstelle entwickelt einen Vorschlag, durchsetzen kann sie Forderungen aber nicht.

Im Streitfall entscheiden die Zivilgerichte; Unterstützung bieten auch die Verbraucherzentralen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Weitere Netzthemen finden Sie in der Übersicht Netzbetreiber.

Quellen und Stand

Geprüft am 4. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Bekomme ich bei einem Netzausfall automatisch Geld zurück?

Nein. Die Entschädigung nach § 58 TKG müssen Sie verlangen, und die Frist beginnt erst mit Ihrer Störungsmeldung. Melden Sie den Ausfall deshalb sofort und heben Sie die Bestätigung des Anbieters auf.

Gilt die Entschädigung auch bei Prepaid?

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Prepaid und Laufzeitvertrag. Der Prozentsatz bezieht sich nach dem Wortlaut auf Verträge mit gleichbleibendem Monatsentgelt; ohne ein solches bleibt der feste Betrag. Im Zweifel hilft die Schlichtungsstelle Telekommunikation.

Was gilt, wenn das ganze Netz bundesweit ausfällt?

Auch dann gilt § 58 TKG, solange keine Ausnahme greift, und auch dann beginnt die Frist mit Ihrer Meldung. Keine Entschädigung gibt es, wenn der Ausfall auf höherer Gewalt, gesetzlich festgelegten Maßnahmen oder sicherheitsbehördlichen Anordnungen beruht oder wenn Sie die Störung selbst zu vertreten haben.

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