Tarife

Business-Handyvertrag: was netto heißt und welche Rechte Firmen fehlen

Business-Tarife werden netto beworben; vergleichen Sie erst nach Umrechnung, denn brutto ist netto mal 1,19. Ein Vorteil ist der Nettopreis nur, wenn Sie die Vorsteuer abziehen dürfen – Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen das nicht. Rechtlich behalten auch Firmen wichtige TKG-Rechte, etwa die Monatskündigung nach Ablauf der Mindestlaufzeit. Es fehlen unter anderem die 24-Monats-Grenze, das Widerrufsrecht und die EU-Preisgrenze für Auslandsgespräche; Kleinst- und Kleinunternehmen behalten mehr, solange sie nicht verzichten.

Von Geprüft am 6 Min. Lesezeit

Handwerker in Arbeitskleidung steht neben einem weißen Transporter auf einer Baustelle und telefoniert, dahinter ein Gerüst
KI-generiert

Für Selbstständige und kleine Firmen stellt sich bei jedem Mobilfunkvertrag dieselbe Doppelfrage: Lohnt der Geschäftstarif, und welche Rechte gelten dann noch? Beide Antworten hängen an Details, die im Angebot fehlen. Der Preis steht netto da, die Rechte stehen verstreut im Telekommunikationsgesetz (TKG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese Seite rechnet beides nach.

Verbreiteter IrrtumGeschäftskunden können nach der Mindestlaufzeit nicht monatlich kündigen

Was stimmt§ 56 Absatz 3 TKG gilt für alle Endnutzer, also auch für Firmen: Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, ist er danach jederzeit mit einem Monat Frist kündbar. Was größeren Firmen fehlt, ist die Grenze von 24 Monaten für die erste Laufzeit.

Netto und brutto: so vergleichen Sie richtig

Geschäftstarife werden ohne Umsatzsteuer beworben, Privattarife mit. Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent (§ 12 UStG). Zum Vergleich bringen Sie beide Preise auf dieselbe Basis: Brutto ist netto mal 1,19, netto ist brutto geteilt durch 1,19. Welche Basis die richtige ist, entscheidet eine Frage: Dürfen Sie die Vorsteuer abziehen?

Ein Beispiel mit angenommenen Preisen: Ein Business-Tarif kostet 20 Euro netto, ein Privattarif mit gleicher Leistung 22 Euro brutto.

Derselbe Vergleich aus zwei Blickwinkeln, angenommene Preise in Euro pro Monat, eigene Rechnung
BlickwinkelBusiness-TarifPrivattarifGünstiger
mit Vorsteuerabzug (netto zählt)20,0018,49Privattarif
ohne Vorsteuerabzug (brutto zählt)23,8022,00Privattarif

Das Beispiel zeigt einen typischen Denkfehler: Der niedrigere Zahlenwert im Business-Angebot ist kein Preisvorteil, solange man unterschiedliche Basen vergleicht. Ein echter Vorteil entsteht erst, wenn der Geschäftstarif auch nach der Umrechnung günstiger ist oder Leistungen bietet, die Sie brauchen – etwa mehrere Karten auf einer Rechnung.

Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, darf keine Vorsteuer abziehen. Die Regel gilt für Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Ihre Umsätze sind steuerfrei, im Gegenzug ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG).

Für Kleinunternehmer zählt beim Vergleich deshalb immer der Bruttopreis. Die steuerliche Behandlung im Einzelfall, etwa bei teils privater Nutzung, gehört in die Steuerberatung.

Welche Rechte für wen gelten

Das Telekommunikationsgesetz unterscheidet drei Gruppen. Manche Rechte haben alle Endnutzer, also jede Person oder Firma, die einen Mobilfunkdienst nutzt (§ 3 TKG). Andere gelten nur für Verbraucher, also Menschen, die überwiegend privat handeln (§ 13 BGB). Dazwischen stehen Kleinst- und Kleinunternehmen sowie gemeinnützige Organisationen: Für sie gilt ein Teil der Verbraucherregeln, solange sie nicht ausdrücklich verzichtet haben (§ 71 Abs. 3 TKG).

Rechte im Mobilfunkvertrag nach Kundengruppe, eigene Auswertung von TKG und BGB, Stand Oktober 2026
RechtVerbraucherKleinst- und Kleinunternehmen, gemeinnützige Organisationenübrige UnternehmenGrundlage
erste Laufzeit höchstens 24 Monate, Angebot über höchstens 12 Monatejaja, außer bei Verzichtnein§ 56 Abs. 1, § 71 Abs. 3 TKG
nach stillschweigender Verlängerung monatlich kündbarjajaja§ 56 Abs. 3 TKG
Kündigung bei einseitiger Vertragsänderungjajaja§ 57 Abs. 1 TKG
Minderung oder Kündigung bei zu langsamem Internetjaneinnein§ 57 Abs. 4 TKG
Informationen vor Vertragsschlussjaja, außer bei Verzichtnein§ 54 Abs. 1, § 55 TKG
Vertragszusammenfassung, sonst Genehmigung nötigjaneinnein§ 54 Abs. 3 TKG
Entstörung und Entschädigung bei Ausfalljaja, außer bei Verzichtnein§ 58 TKG
Sperre wegen Zahlungsverzugs erst ab 100 Euro und mit Ankündigungjaja, außer bei Verzichtnein§ 61 Abs. 4 TKG
Rufnummernmitnahme und Anbieterwechseljajaja§ 59 TKG
kostenlose Drittanbietersperrejajaja§ 61 Abs. 2 TKG
Schlichtung bei der Bundesnetzagenturjajaja§ 68 TKG
Preisgrenze für Anrufe in andere EU-LänderjaneinneinEU-Recht, laut Bundesnetzagentur
Widerrufsrecht bei Abschluss online oder am Telefonjaneinnein§ 312g BGB
Kündigungsschaltfläche auf der Websitejaneinnein§ 312k BGB
Erstattung von Prepaid-Restguthabenjaneinnein§ 64 Abs. 4 TKG
TKG und BGB: was auch für Firmen giltGegenüberstellung: Gilt auch für Firmen: Monatskündigung nach stillschweigender Verlängerung, Kündigung bei einseitiger Vertragsänderung, Rufnummernmitnahme und Anbieterwechsel, Drittanbietersperre und Schlichtung – Nur für Verbraucher: Widerrufsrecht und Kündigungsschaltfläche, Minderung bei zu langsamem Internet, EU-Preisgrenze für Anrufe in andere EU-Länder, Erstattung von Prepaid-RestguthabenTKG und BGB: was auch für Firmen giltRechte von Geschäftskunden im Vergleich zu Verbrauchern, Stand Oktober 2026Gilt auch für FirmenMonatskündigung nach stillschweigenderVerlängerungKündigung bei einseitiger VertragsänderungRufnummernmitnahme und AnbieterwechselDrittanbietersperre und SchlichtungNur für VerbraucherWiderrufsrecht und KündigungsschaltflächeMinderung bei zu langsamem InternetEU-Preisgrenze für Anrufe in andere EU-LänderErstattung von Prepaid-RestguthabenQuellen: §§ 56, 57, 59, 61, 64, 68, 71 TKG; §§ 312g, 312k BGB; Bundesnetzagentur
Kleinst- und Kleinunternehmen behalten zusätzlich die 24-Monats-Grenze, solange sie nicht ausdrücklich verzichten.

Die Tabelle widerlegt eine verbreitete Annahme: Firmen stehen nicht schutzlos da. Die wichtigsten Ausstiegsrechte gelten für alle – Monatskündigung nach der Verlängerung, Kündigung bei Preiserhöhung, Rufnummernmitnahme. Es fehlen vor allem die Schutzregeln beim Abschluss: Widerruf, Laufzeitgrenze, Vertragszusammenfassung. Wer Geschäftsverträge abschließt, sollte deshalb vor der Unterschrift genauer lesen als danach.

Kleinst- und Kleinunternehmen: geschützt, solange sie nicht verzichten

§ 71 Absatz 3 TKG erstreckt mehrere Verbraucherrechte auf Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Dazu gehören die Grenze von 24 Monaten für die erste Laufzeit, die Pflicht zum Zwölf-Monats-Angebot, die Informationen vor Vertragsschluss, die Entstörung und die Regeln zur Sperre. Die Ausnahme steckt im letzten Halbsatz: Das gilt nicht, wenn das Unternehmen dem Verzicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Prüfen Sie deshalb Bestellformular und Vertragsbedingungen auf eine solche Verzichtserklärung. Wer sie nicht unterschreiben will, kann nachverhandeln oder einen anderen Anbieter wählen. Was als Kleinst- oder kleines Unternehmen gilt, definiert das TKG nicht selbst. Als Anhaltspunkt dient die Abgrenzung der EU-Kommission: Kleinstunternehmen haben weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme, kleine Unternehmen weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Millionen Euro.

Kleinunternehmer ist nicht gleich kleines Unternehmen

Die Kleinunternehmerregelung im Steuerrecht (§ 19 UStG) und die kleinen Unternehmen im TKG haben nichts miteinander zu tun. Ein Handwerksbetrieb mit 20 Beschäftigten ist im TKG ein kleines Unternehmen, steuerlich aber kein Kleinunternehmer. Eine Soloselbstständige mit geringem Umsatz kann dagegen beides sein.

Privat oder geschäftlich abschließen?

Ob Sie als Verbraucher oder als Unternehmer handeln, hängt am Zweck des Vertrags. Verbraucher ist, wer einen Vertrag überwiegend weder für seine gewerbliche noch für seine selbstständige berufliche Tätigkeit schließt (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer in Ausübung dieser Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Eine Freiberuflerin, die ihr Handy überwiegend privat nutzt und einen Privattarif abschließt, bleibt damit Verbraucherin – mit allen Rechten aus der Tabelle.

Beim Diensthandy vom Arbeitgeber ist das Unternehmen Vertragspartner. Kündigung, Tarifwechsel und die Mitnahme der Rufnummer kann deshalb nur der Arbeitgeber beauftragen. Wer die Nummer beim Jobwechsel privat weiternutzen will, braucht seine Zustimmung; wie die Mitnahme dann abläuft, steht unter Rufnummer mitnehmen.

Ein eigener Geschäftsvertrag lohnt sich vor allem, wenn mehrere Karten für Beschäftigte gebraucht werden, eine Sammelrechnung die Buchhaltung vereinfacht oder die berufliche Nutzung klar überwiegt. Dann sollten Sie die fehlenden Rechte durch Vertragsbedingungen ausgleichen: kurze erste Laufzeit, kein Verzicht nach § 71 TKG, klare Kündigungswege. Für den Vergleich mehrerer Angebote eignet sich der Effektivpreis-Rechner; rechnen Sie dort mit Bruttopreisen, wenn Sie keine Vorsteuer abziehen.

Frau sitzt in einem hellen Büro am Holzschreibtisch, vor ihr ein geschlossener Ordner und ein Smartphone mit dem Display nach unten
Ob privat oder geschäftlich: Der Zweck des Vertrags entscheidet über die Rechte. KI-generiert

Worauf es im Geschäftsvertrag ankommt

  • Erste Laufzeit: Für Unternehmen, die nicht als Kleinst- oder kleines Unternehmen gelten, und nach einem Verzicht sind mehr als 24 Monate zulässig. Vereinbaren Sie die Laufzeit ausdrücklich.
  • Verlängerung: Nach der ersten Laufzeit gilt auch für Firmen die Monatskündigung, wenn sich der Vertrag stillschweigend verlängert. Eine neue Bindung entsteht nur durch eine neue Vereinbarung, etwa eine Vertragsverlängerung mit Gerät.
  • Auslandsgespräche: Die EU-Preisgrenze gilt nicht für Geschäftskunden. Prüfen Sie die Preise für Anrufe ins Ausland in der Preisliste.
  • Kündigungsweg: Eine Kündigungsschaltfläche ist für Geschäftskunden nicht vorgeschrieben. Halten Sie fest, wie und an wen gekündigt wird, und verlangen Sie eine Bestätigung. Die Fristen rechnet der Kündigungsrechner unter Handyvertrag kündigen aus.
  • Netz an den Einsatzorten: Bei Außendienst und Baustellen zählt die Versorgung vor Ort mehr als der Preis; wie Sie die Karte der Bundesnetzagentur lesen, erklärt die Seite Netzabdeckung.
  • Mehrere Geräte: Für Tablet und Smartwatch derselben Person genügt oft eine MultiSIM.
  • Verlust eines Diensthandys: Karte sperren und Zugänge zu Firmenkonten ändern; die Schritte stehen im Ratgeber Handy orten.

Bei einer Preiserhöhung können auch Firmen innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung kündigen, wenn die Änderung sie benachteiligt (§ 57 Abs. 1 TKG). Den Ablauf beschreibt die Seite Preiserhöhung und Sonderkündigung. Bei Streit hilft die kostenlose Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur, die allen Endnutzern offensteht; vorher müssen Sie selbst eine Einigung mit dem Anbieter versucht haben.

Nächster Schritt

Angebote auf dieselbe Basis bringen, Verzichtsklauseln suchen und den Kündigungsweg festhalten.

Quellen und Stand

Geprüft am 4. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Haben Selbstständige ein Widerrufsrecht beim Handyvertrag?

Nur, wenn sie den Vertrag als Verbraucher schließen, also überwiegend für private Zwecke. Wer einen Tarif für seine selbstständige Tätigkeit abschließt, handelt als Unternehmer. Dann gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht für Verträge, die online oder am Telefon geschlossen wurden.

Darf ein Business-Vertrag länger als 24 Monate laufen?

Ja, bei Unternehmen, die nicht als Kleinst- oder kleines Unternehmen gelten, und bei kleinen Firmen nach einem ausdrücklichen Verzicht. Für Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und gemeinnützige Organisationen ohne Verzicht gilt die Grenze wie für Verbraucher. Nach der ersten Laufzeit ist ein stillschweigend verlängerter Vertrag in jedem Fall monatlich kündbar.

Kann ich als Firma bei einer Preiserhöhung kündigen?

Ja. Das Sonderkündigungsrecht bei einseitigen Vertragsänderungen gilt für alle Endnutzer, also auch für Unternehmen. Sie können innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung ohne Frist und ohne Kosten kündigen. Ausgenommen sind Änderungen, die ausschließlich zu Ihrem Vorteil sind, rein verwaltungstechnische ohne Nachteil und solche, die ein Gesetz vorschreibt.

Passt dazu

  • Tarife congstar

    Prepaid 25, Allnet Flat 50, mit Speed Option 100 Mbit/s: Das Tempo hängt an der Vertragsform.

  • Tarife EDEKA smart

    Der LTE-Tarif kombi S darf 300 Mbit/s, die 5G-Tarife nur 50 oder 100 – bei nur 1 GB Volumen.

  • Tarife eSIM-Tarife

    Umstieg auf die eSIM ist meist kostenlos, die Smartwatch-eSIM fehlt bei vielen Discountern.

  • Ratgeber Schnellladen

    Die EU prüft Akkus mit voller Ladeleistung: Wärme und lange Zeit bei 100 Prozent schaden mehr als Watt.