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Handy am Steuer: was erlaubt ist und was ein Verstoß kostet

Wer am Steuer ein Handy aufnimmt oder hält, um es zu benutzen, zahlt 100 Euro und bekommt einen Punkt in Flensburg; mit Gefährdung sind es 150 Euro, mit Sachschaden 200 Euro, jeweils zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Erlaubt ist nur die Bedienung ohne Halten – per Sprachsteuerung oder mit kurzem Blick auf ein fest montiertes Gerät. Im stehenden Auto gilt die Ausnahme nur bei vollständig ausgeschaltetem Motor; die Start-Stopp-Automatik zählt ausdrücklich nicht.

Von Geprüft am 7 Min. Lesezeit

Blick von der Rückbank auf Hände am Lenkrad an einer roten Ampel, ein Smartphone mit dunklem Display steckt in der Halterung
KI-generiert

Die Regel steht in § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) und ist weiter gefasst, als viele annehmen. Verboten ist nicht das Telefonieren an sich, sondern ein elektronisches Gerät zu benutzen, das man dafür aufnimmt oder hält. Ausdrücklich genannt sind Mobiltelefone, Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner wie Tablets, Navigationsgeräte, Fernseher, Abspielgeräte mit Videofunktion und Audiorekorder. Videobrillen und andere auf dem Kopf getragene Bildschirme dürfen am Steuer gar nicht benutzt werden.

Was ein Verstoß kostet

Regelsätze nach dem Bußgeldkatalog, Stand Oktober 2026 – Behörden können bei Voreintragungen abweichen
SituationBußgeldPunkteFahrverbot
Kraftfahrzeug (Auto, Lkw, Motorrad, E-Scooter)100 Euro1nein
Kraftfahrzeug mit Gefährdung anderer150 Euro21 Monat
Kraftfahrzeug mit Sachbeschädigung200 Euro21 Monat
Fahrrad55 Euro0nein

Die Punkte stehen im Punktekatalog des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) unter den Nummern 246.1 bis 246.3. Ein Punkt aus einem Handyverstoß wird nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt, zwei Punkte nach fünf Jahren; danach folgt jeweils ein Jahr Überliegefrist, in der der Eintrag noch nicht ganz verschwunden ist. Ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Für Fahranfänger kommt mehr hinzu. Der Handyverstoß zählt nach Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. In der Probezeit ordnet die Fahrerlaubnisbehörde deshalb ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre (§ 2a Straßenverkehrsgesetz).

Verbreiteter IrrtumAn der roten Ampel darf ich zum Handy greifen, wenn die Start-Stopp-Automatik den Motor abgestellt hat

Was stimmtNein. Die StVO stellt klar, dass das automatische Abschalten des Motors kein Ausschalten im Sinne der Ausnahme ist. Erlaubt ist das Handy im stehenden Auto nur, wenn Sie den Motor selbst vollständig ausgeschaltet haben.

Die Start-Stopp-Falle: vom Freispruch zur klaren Regel

Dass die Start-Stopp-Automatik heute ausdrücklich im Gesetz steht, hat eine Vorgeschichte. 2014 sprach das Oberlandesgericht Hamm einen Autofahrer frei, der an der Ampel telefoniert hatte, während die Automatik den Motor abgestellt hatte: Das damalige Recht unterschied nicht zwischen automatischem und manuellem Ausschalten. 2017 wurde die Vorschrift neu gefasst. Seitdem erfasst sie nicht nur Handys, sondern alle elektronischen Geräte, und in § 23 Absatz 1b steht: Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors.

Start-Stopp und Handy: wie sich die Rechtslage entwickelt hatZeitleiste: 2014 – OLG Hamm: Freispruch: Altes Recht unterschied nicht zwischen automatischem und manuellem Abschalten; 2017 – Neue StVO-Regel: Alle elektronischen Geräte erfasst, Automatik-Stopp gilt nicht als Motor aus; 2019 – OLG Hamm: Bloßes Halten ist kein Verstoß, die Haltung am Ohr kann Nutzung belegen; 2024 – Kammergericht: Nur das manuelle Ausschalten hebt das Verbot auf; 2025 – Monocam: Rheinland-Pfalz erkennt Handynutzer erstmals per KameraStart-Stopp und Handy: wie sich die Rechtslage entwickelt hatVom Freispruch zur ausdrücklichen Regel in der StVO2014OLG HammFreispruch: AltesRecht unterschiednicht zwischenautomatischem undmanuellem Abschalten2017Neue StVO-RegelAlle elektronischenGeräte erfasst,Automatik-Stopp giltnicht als Motor aus2019OLG HammBloßes Halten istkein Verstoß, dieHaltung am Ohr kannNutzung belegen2024KammergerichtNur das manuelleAusschalten hebt dasVerbot auf2025MonocamRheinland-Pfalzerkennt Handynutzererstmals per KameraQuellen: OLG Hamm 1 RBs 1/14 und 4 RBs 30/19, § 23 Abs. 1b StVO, KG Berlin 3 ORbs 139/24, ADAC
Seit 2017 beantwortet die Straßenverkehrsordnung die Start-Stopp-Frage selbst; Gerichte wenden das seither an.

Die Gerichte wenden das konsequent an. Das Kammergericht Berlin bestätigte 2024, dass nur das manuelle Ausschalten das Verbot aufhebt. Für Elektroautos gilt dasselbe: Ein Auto, dessen Antrieb nur ruht, ist nicht ausgeschaltet. Ausgeschaltet heißt, dass Sie das Fahrzeug selbst abgestellt haben – an der Ampel genauso wie im Stau vor einer Baustelle.

Was erlaubt ist und wo die Grenze verläuft

Erlaubt ist die Nutzung, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und Sie es entweder nur per Sprache steuern oder nur kurz hinsehen – so kurz, wie es Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse zulassen. Die Grenze zieht also nicht allein die Halterung, sondern auch Ihr Blick.

Typische Situationen am Steuer und ihre Bewertung nach § 23 Absatz 1a und 1b StVO
SituationErlaubt?Warum
Navi-App in fester Halterung, kurzer BlickjaGerät wird nicht gehalten, der Blick geht nur kurz zum Display
Nachricht per Sprachbefehl diktieren oder vorlesen lassenjaSprachsteuerung und Vorlesefunktion sind ausdrücklich zugelassen
Längere Nachricht auf dem Handy in der Halterung tippenneinDie Blickabwendung ist nicht mehr kurz
Telefonieren mit dem Handy am OhrneinDas Gerät wird zum Benutzen gehalten
Handy an der roten Ampel in die Hand nehmen, Start-Stopp aktivneinAutomatisches Abschalten gilt nicht als Motor aus
Handy nur vom Sitz in die Ablage legen, ohne es zu bedienenin der Regel kein VerstoßBloßes Halten ist noch kein Benutzen; ein Foto der typischen Haltung kann aber Nutzung belegen
Parken mit ausgeschaltetem Motor, Handy in der HandjaAusnahme für stehende Fahrzeuge mit vollständig ausgeschaltetem Motor
Videobrille beim FahrenneinAuf dem Kopf getragene Bildschirme sind verboten
Beifahrer telefoniert mit dem Handy am OhrjaDas Verbot gilt nur für die Person, die fährt

Vor dem Losfahren einstellen

Navigation starten, Musik wählen, Handy in die Halterung: Was Sie vor der Fahrt erledigen, müssen Sie unterwegs nicht bedienen. Das iPhone kann mit dem Fokus „Fahren“ Mitteilungen während der Fahrt zurückhalten, viele Android-Geräte bieten einen ähnlichen Modus. Wer unterwegs gar nicht erreichbar sein will, leitet Anrufe vorübergehend um – wie das geht, steht unter Rufumleitung einrichten. Worauf es bei einer Halterung ankommt, zeigt die Kaufberatung KFZ-Halterung.

Radfahrer, E-Scooter und Beifahrer

Das Verbot gilt für alle, die ein Fahrzeug führen, also auch auf dem Fahrrad. Radfahrer zahlen 55 Euro (Nr. 246.4 des Bußgeldkatalogs), Punkte gibt es nicht. Aufschläge für Gefährdung oder Sachbeschädigung sieht der Katalog für sie nicht vor: Nach § 3 Abs. 3 der Bußgeldkatalog-Verordnung erhöhen sich nur Regelsätze über 55 Euro. Wer mit dem Rad anhält, darf das Handy dagegen in die Hand nehmen: Die Ausnahme für stehende Fahrzeuge verlangt einen ausgeschalteten Motor nur bei Kraftfahrzeugen. Eine feste Halterung am Lenker macht Navigation ohne Halten möglich; worauf es dabei ankommt, steht unter Fahrradhalterung.

E-Scooter sind Kraftfahrzeuge. Für sie gelten deshalb dieselben Regelsätze wie fürs Auto, und beim Anhalten gilt dieselbe Logik: Ein elektrischer Antrieb, der nur ruht, ist nicht ausgeschaltet. Beifahrerinnen und Beifahrer dürfen das Handy uneingeschränkt nutzen. Kommt es zu einem Unfall, sichern Sie zuerst die Stelle und rufen dann mit stehendem Fahrzeug und abgestelltem Motor den Notruf; was dabei übertragen wird, steht unter Notruf 110 und 112.

Wie Verstöße auffallen: Polizei, Fotos und Kameras

Meist fällt ein Handyverstoß bei Polizeikontrollen oder auf Fotos aus der Verkehrsüberwachung auf. Für den Nachweis reicht es nach einer Entscheidung des OLG Hamm von 2019, wenn die typische Haltung am Ohr auf einem Foto die Nutzung belegt; Sprechbewegungen müssen nicht zu sehen sein. Das bloße Halten ohne Benutzung ist dagegen noch kein Verstoß.

Neu ist die automatische Erkennung. Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland mit einer Änderung seines Polizeigesetzes die Grundlage dafür geschaffen und setzt seit dem 11. April 2025 eine sogenannte Monocam ein, die Handynutzung am Steuer automatisch erkennen soll. Im Einsatz war sie zuerst auf der A60 bei Mainz, später auch auf der A61 bei Gundheim. Die Gesetzesänderung war nötig, weil dabei personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden.

Was eine kurze Ablenkung bedeutet, zeigt eine einfache Rechnung: Geschwindigkeit in Kilometern pro Stunde geteilt durch 3,6 ergibt Meter pro Sekunde.

Zurückgelegte Strecke bei 2 Sekunden Blick auf das Display Umrechnung für einen Blick von 2 Sekunden: bei 30 Kilometern pro Stunde sind es 17 Meter; bei 50 Kilometern pro Stunde sind es 28 Meter; bei 100 Kilometern pro Stunde sind es 56 Meter. In dieser Zeit fährt das Fahrzeug ohne Sicht auf die Straße. 2 Sekunden aufs Display – so weit fahren Sie blind Reine Umrechnung: Geschwindigkeit geteilt durch 3,6, mal 2 Sekunden 30 km/h 17 Meter blind 50 km/h 28 Meter blind 100 km/h 56 Meter blind Eine kurze Nachricht zu lesen dauert erfahrungsgemäß deutlich länger als 2 Sekunden.
Die Ablenkung wird in Sekunden gemessen, wirkt aber in Metern. Bei Tempo 50 entspricht ein Zwei-Sekunden-Blick der Länge eines halben Fußballfelds.

Wenn der Bußgeldbescheid kommt

  • Frist: Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung möglich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Ordnungswidrigkeitengesetz).
  • Fahrer, nicht Halter: Verantwortlich ist, wer gefahren ist. Die Behörde muss die Person am Steuer ermitteln.
  • Fahrverbot planen: Gab es in den zwei Jahren davor kein Fahrverbot, wird es erst wirksam, wenn Sie den Führerschein abgeben, spätestens vier Monate nach Rechtskraft (§ 25 Straßenverkehrsgesetz).
  • Punktestand prüfen: Eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister können Sie beim KBA digital, per Post oder vor Ort beantragen.
  • Probezeit oder Fahrverbot: Hier hängt mehr am Ergebnis als das Bußgeld; eine anwaltliche Beratung kann sich lohnen.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Beträge sind Regelsätze, von denen Behörden und Gerichte im Einzelfall abweichen können, etwa bei Voreintragungen.

Radfahrer von hinten auf einem Radweg unter Bäumen, am Lenker ein Smartphone mit dunklem Display in einer Halterung
Auch auf dem Fahrrad gilt das Handyverbot – mit Halterung und kurzem Blick bleibt Navigation erlaubt. KI-generiert

Nächster Schritt

Eine feste Halterung und eingestellte Navigation vor der Abfahrt machen die erlaubte Nutzung praktikabel, statt sie unterwegs zu umgehen.

Quellen und Stand

Geprüft am 4. Oktober 2026. Bußgelder sind Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung; im Einzelfall entscheiden Behörde und Gericht.

Häufige Fragen

Darf ich das Handy im Stau benutzen?

Nur wenn das Auto steht und Sie den Motor selbst vollständig ausgeschaltet haben. Ein Stau mit laufendem Motor oder aktiver Start-Stopp-Automatik zählt nicht als Ausnahme. Wer bei einer Vollsperrung ohnehin den Motor abstellt, darf das Handy in dieser Zeit nutzen.

Ist Telefonieren über die Freisprechanlage erlaubt?

Ja. Wer über die Freisprechanlage telefoniert und das Handy dabei nicht in der Hand hält, verstößt nicht gegen § 23 StVO. Annehmen per Taste am Lenkrad oder per Sprachbefehl ist unproblematisch; längeres Tippen auf dem Display ist es nicht, auch wenn das Gerät in der Halterung steckt.

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